Investitionszulagenrechtliche Behandlung der Wasser- und Abwasserzweckverbände
Aktuelle Fassung
Mit Verfügung vom 29.07.1997 InvZ 1260 - 7 - St 119 wurde bekannt gegeben, dass gegen die Ablehnung der Investitionszulage für die im Abwasserbereich durch juristische Personen des öffentlichen Rechts getätigten Investitionen beim Finanzgericht des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 K 1027/95 I noch ein Klageverfahren und beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 32/97 ein Revisionsverfahren anhängig sind. Entgegen der Verwaltungsauffassung qualifizierten die Kläger die Tätigkeit der Abwasserbeseitigung als nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, mit der Folge, dass die Abwasserbeseitigung nicht als Hoheitsbetrieb i. S. d. § 4 Abs. 5 KStG, sondern als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG zu beurteilen wäre.
In gleichgelagerten Fällen konnten Rechtsbehelfsverfahren mit Zustimmung der Einspruchsführer ruhen.
Mit Urteil vom 08.01.1998 (BStBl II 1998, 410) hat der BFH entschieden, dass ein Wasser- und Abwasserzweckverband bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art handelt. Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.05.1999 das Verfahren 3 K 1027/95 I eingestellt, da die Klage zurückgenommen wurde.
Ein Ruhen lassen von vergleichbaren Rechtsbehelfsverfahren kommt daher nicht mehr in Betracht.
Soweit noch nicht erfolgt, sind alle diesbezüglich ruhend gestellten Verfahren wieder aufzunehmen und abschließend entsprechend der Verwaltungsauffassung zu entscheiden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 27. September 2000 | ||
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