Landesregierung Brandenburg

Mildtätigkeit (§ 53 AO)
Sozialhilfe-Regelsätze nach § 22 Abs. 6 BSHG für das Land Brandenburg

Aktuelle Fassung

OFD Cottbus, Verfügung vom 13.06.1997, S 2927 - 19 - St 123 (TOP I/3)

Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 Nr. 2 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i. S. d. § 22 Abs. 6 BSHG.

Nach den Bekanntmachungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) wurden die Regelsätze für das Land Brandenburg wie folgt festgelegt (Monatsbeträge):

GeltungsdauerHaushaltsvorstände
und Alleinstehende
sonstige Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahresbis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgtvom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahresvom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresvom Beginn des 19. Lebensjahres an
DMDMDMDMDMDM
1234567
100%50 % von 255 % von 265 % von 290 % von 280 % von 2
01.07.1993 bis 31.12.1995500250275325450400
01.01.1996 bis 30.06.1996504252277328454403
01.07.1996 bis 30.06.1997509255280331458407
01.07.1997 bis 30.06.1998516258284335464413
01.07.1998 bis 30.06.1999517259284336465414
01.07.1999 bis 30.06.2000524262288341472419
01.07.2000 bis 30.06.2001527264290343474422

Vgl. auch:

Verfügung der OFD-Cottbus vom 12.08.2003

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. Juli 2000

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