Historische Fassung Rücknahme von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Historische Fassung
Die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) ist ein steuerlicher Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO, da die Entscheidung auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, den Antragsteller von der Grundbuchsperre zu befreien oder die Grundbuchsperre bestehen zu lassen (Boruttau/Egly/Sigloch - Viskorf, 13. Auflage, § 22, Rn 31).
Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgehoben oder der Erlass einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt, ist hiergegen der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Die Ablehnung oder Aufhebung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 356 Abs. 1 AO).
In den Fällen, in denen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtswidrig erteilt (z. B. bei Erteilung an eine falsche Person) und der Erwerber noch nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, kommt eine Rücknahme der begünstigenden Unbedenklichkeitsbescheinigung als sonstiger Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO in Betracht. Das Grundbuchamt ist unverzüglich über die Rücknahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu informieren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 14. März 1996 | ||
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