Historische Fassung Steuerliche Behandlung der Förderung des Fremdenverkehrs
Historische Fassung
OFD Cottbus, Verfügung vom 21.04.1993, S 2927 - 16 - St 12 (TOP 7)
OFD Cottbus, Verfügung vom 15.11.1994, S 2927 - 18 - St 12 (TOP 14)
1. Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs
Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil regelmäßig wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgt werden.
2. Förderung des überregionalen Fremdenverkehrs
Nach TOP 7 der Verfügung vom 21.04.1993 und TOP 14 der Verfügung vom 15.11.1994 bestanden gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO bei überregionalen Fremdenverkehrsverbänden keine Bedenken, wenn die von diesen Körper-schaften angestrebte Förderung der allgemeinen wirtschaftli-chen Inter-essen sich auf die Hebung des Frem-denverkehrs in einer aus einem oder mehre-ren Landkreisen bestehenden Region erstreckte und die Förderung wirtschaftli-cher Einzelinteressen ausgeschlossen war.
An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden.
Nach den Satzungen gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Fremdenver-kehrs-verbände, die Interessen ihrer Mitglieder, bei denen es sich überwiegend um Städte und Ge-meinden einer bestimmten Region handelt, zu fördern und zu vertreten und den Fremden-verkehr innerhalb ihres Bereichs zu stärken und zu entwickeln. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung von Gemeinschafts-wer-bung, die Koordinierung und Verbes-serung der Angebotsge-staltung sowie die Bera-tung der Mitglieder in allen Fremdenverkehrs-fragen. Von diesen Aktivitäten profi-tieren vorrangig die in der Region vorhandenen Fremden-verkehrseinrich-tungen. Eine gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit liegt insoweit nicht vor.
Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß man die Betätigung der Ver-bände als zum Teil darauf gerichtet ansieht, den Fremdenverkehr im Inter-esse der Feriengäste zu ver-bessern. Die Befriedigung des allgemeinen Erholungsbedürfnis-ses ist nicht als gemeinnützige Betätigung anzusehen.
Ich bitte, die betroffenen Körperschaften, die bisher als gemeinnützig anerkannt wurden, auf die ge-änder-te Verwaltungs-auf-fassung sowie auf Tz. 3 und 4 auf-merk-sam zu ma-chen.
Über den Zeitpunkt der Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist aus Gründen des Vertrauensschutzes im Einzelfall großzügig zu entscheiden. Die Ge-mein-nüt-zig-keit ist in einschlägigen Fällen frühe-stens ab 01.01.1997 zu ver-sa-gen.
3. Verkehrs- und Verschönerungsvereine
Verkehrs- und Verschönerungsvereine, die ausschließlich und unmittelbar steu-erbegünstigte Zwecke i. S. d. Anlage 7 EStR verfolgen (Heimatpflege und Heimat-kunde) sind unabhängig von den vorstehenden Ausführungen als steuerbegün-stigte Körperschaften zu behandeln.
4. Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften ist die allgemeine Förderung des Frem-den-verkehrs durch Werbung für die Region eine begünstigte Tätigkeit und damit nicht schädlich für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG (vgl. BMF, Schreiben vom 04.01.1996, IV B 7 - S 2738 - 17/95, BStBl I 1996, 54).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. September 1996 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen