Historische Fassung Übermittlung der Anzeige von Verpfändungs- und Abtretungserklärungen durch Telefax
Historische Fassung
Mit meiner Verfügung vom 23.05.1991 (OFD Cottbus, Verfügung vom 23.05.1991, S 0166 - 1 - St 62) habe ich darauf hingewiesen, dass für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung nur noch der Vordruck 605/1 zu verwenden ist.
In diesem Zusammenhang bitte ich die Ansicht zu vertreten, dass die Übermittlung durch Telefax nicht als Anzeige auf einem Vordruck angesehen werden kann und damit nicht den Formerfordernissen des § 46 Abs. 3 AO genügt. Rein äußerlich entspricht die durch Telefax übermittelte Anzeige nicht dem amtlichen Vordruck, da dieser aus einem vor- und rückseitig beschriebenen Blatt besteht, das bei der Übermittlung durch Telefax zerlegt wird.
Die im BFH-Beschluss vom 26.03.1991 (BStBl II 1991, S. 463) aufgestellten Grundsätze für die Formerfordernisse bei der fernmeldetechnischen Übermittlung von Klage- und Rechtsmittelvorschriften sind auf die Anzeige nach § 46 Abs. 3 AO nicht übertragbar, da die Entscheidung nicht die Formstrenge für die Verwendung amtlich vorgeschriebener Vordrucke betrifft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 4. März 1992 | ||
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