Historische Fassung Gewährung von Investitionszulagen für aufgezogene Zuchtsauen
Historische Fassung
Es ist die Zweifelsfrage gestellt worden, ob und inwieweit für aus eigener Aufzucht stammende Zuchtsauen die Gewährung von Investitionszulagen in Betracht kommt.
Hergestellte Tiere gehören bei Vorliegen der im Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991) genannten Voraussetzungen zu dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter. Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem es fertiggestellt ist (§ 9a EStDV). Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt bei männlichen Zuchttieren der Zeitpunkt, in dem sie zur Zucht eingesetzt werden können, bei weiblichen Zuchttieren die Vollendung der ersten, Geburt (vgl. Tz. 17 und 18 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991 IV B 3 - InvZ 1010 -13/91, bekannt gegeben im BStBl I 1991, 768).
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die ertragsteuerlichen Grundsätze zu Übernehmen. Unter Herstellungskosten bei Tieren ist hiernach die Summe der Aufwendungen zu verstehen, die dem Antragsteller bis zu ihrer Fertigstellung (= Beendigung der Aufzucht) entstanden sind (vgl. Tz. 73 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991, a. a. O.). Zu den Aufzuchtkosten, die den Herstellungskosten gleichzusetzen sind, gehören insbesondere Futterkosten, Arbeitslöhne und Pflegekosten. Auch das Deckgeld, die Kosten einer Besamung oder die Aufwendungen für einen in das Muttertier eingepflanzten Embryo rechnen zu den Herstellungskosten eines Tieres.
Die Höhe der Herstellungskosten ist grundsätzlich im einzelnen nachzuweisen. Da die Aufzuchtkosten in der Regel in der Buchführung nicht gesondert festgehalten werden, müssen sie im allgemeinen geschätzt werden.
Bei der sowohl von der Finanzverwaltung als auch weitgehend von der Land- und Forstwirtschaft angewandten Durchschnittsbewertung des Viehs werden Zuchtsauen überwiegend mit einem Wert von 350 DM angesetzt. Dieser kann für die Investitionszulage nicht zugrunde gelegt werden, weil der Viehdurchschnittswert von einem gleichmäßigen Bestand von alten, mittelalten und jungen Tieren ausgeht und daher einen Mittelwert zwischen den noch nicht abgeschriebenen, den teilweise abgeschriebenen und den gänzlich abgeschriebenen Tieren bildet.
Auswertungen der land- und forstwirtschaftlichen Fachpresse haben ergeben, dass derzeit der durchschnittliche Netto-Verkaufswert beträgt
- für eine nichtgedeckte Jungsau 465 DM,
- für eine hochtragende Zuchtsau 650 DM.
Hieraus lässt sich - unter Berücksichtigung einer darin enthaltenen Gewinnspanne - ohne weiteres ableiten, dass in aller Regel die Herstellungskosten für vom Antragsteller selbst aufgezogene Zuchtsauen den Betrag von 800 DM (ohne Vorsteuer, vgl. auch Abschn. 86 Abs. 5 EStR) nicht Übersteigen. Nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG von der Investitionszulage ausgeschlossen. Mithin dürfte für aus eigener Aufzucht stammende Zuchtsauen die Gewährung von Investitionszulagen grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Es ist dem Antragsteller jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die tatsächlichen Herstellungskosten Über 800 DM liegen. Derartige Investitionszulagen-Anträge, in denen ein solcher Ansatz anhand detaillierter Unterlagen geltend gemacht wird, bitte ich mir in Berichtsform vorzulegen.
Die voranstehenden Ausführungen gelten für die Investitionszulagenfähigkeit von Zuchtebern entsprechend.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 12. Februar 1993 | ||
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