Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gemeinnützigkeit
Steuerliche Behandlung neuer Gestaltungen im bezahlten Sport

Historische Fassung

I. Deutsche Eishockey-Profi-Liga

In der Eishockey-Profi-Liga (DEL) wurde vom Deutschen Eishockeybund e. V., München, die DEL-GmbH gegründet. Dieser wurde das Recht auf Austragung der Spiele übertragen. Die DEL-GmbH vergibt Spielberechtigungen in Form von Franchise-Verträgen an Vereine oder an von diesen gegründeten Gesellschaften (üblicherweise GmbH) weiter. Die Vereine halten an diesen Gesellschaften i. d. R. 35 - 40 % der Gesellschaftsanteile, die Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter ist möglich.

Die von Vereinen gegründeten Gesellschaften führen den Spielbetrieb der Profi-Liga durch; der Amateursportbereich verbleibt bei den Vereinen.

Zur Frage der ertragsteuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung dieser Fälle bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

1. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die vertraglichen Beziehungen gestatten es dem jeweiligen Verein, zusammen mit der Beteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der jeweiligen GmbH auszuüben. Durch die in diesem Fall gebotene Gesamtbetrachtung liegt aufgrund der engen vertraglichen und tatsächlichen Verflechtungen insgesamt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Anteile des Vereins an der GmbH sind notwendiges Betriebsvermögen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dieser umfasst u. a. die folgenden Bereiche:

  • Übertragung der Verwertungsrechte für den Vereinsnamen, für Spielarchive, für Werbemöglichkeiten und dgl. gegen Lizenzzahlungen,
  • Ablöse für Profispieler oder deren zeitweise Überlassung,
  • Vermietung (Untervermietung) des Stadions für Training und Spiele der Profi-Mannschaft,
  • entgeltliche Zurverfügungstellung von EDV-Anlagen, Büroräumen und Personal durch den Verein, wobei das Entgelt in der Übernahme von Verbindlichkeiten des Vereins oder Buchführungsarbeiten etc. durch die GmbH liegen kann.

2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung

Die Verlagerung des Profi-Spielbetriebs auf die jeweilige GmbH ist grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit des übertragenden Vereins. Es ist aber sowohl bei den Vereinen als auch beim Fachverband darauf zu achten, dass die Förderung des bezahlten Sports die gemeinnützige Tätigkeit der Vereine nicht überwiegen darf (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO). Der jeweilige Verein kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und Nutzungsrechten angemessen sind und wenn die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins insgesamt nicht auf Dauer Verluste erwirtschaften.

3. Atypisch stille Gesellschaft

Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht der von den Eishockey-Vereinen gegründeten Gesellschaften (i. d. R. GmbH und atypisch Still) als Grundlage für die Annahme eines Gewerbebetriebs und damit die Berücksichtigung der Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter kann wegen der unterschiedlichen Betriebsführung der Gesellschaften nicht generell, sondern nur im Einzelfall entschieden werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich die jeweilige Gesellschaft noch in der Aufbauphase befindet. In Zweifelsfällen sind die Veranlagungen nach § 165 AO vorläufig durchzuführen.

II. Andere Sportarten

Ähnliche Gestaltungen der sportlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit bei anderen Sportarten, z. B. im Bereich des Handballsports, sind entsprechend den vorgenannten Grundsätzen zu beurteilen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Mai 1996

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