Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitnehmer-Sparzulage

Historische Fassung

Durch Artikel 7 Nr. 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl I 1994, S. 1630, BStBl I 1994, S. 875) ist § 13 Abs. 3 des 5. VermBG in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl I 1994, S. 406, BStBl I 1994, S. 237) geändert worden. Danach ist der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr übertragbar. Damit entfällt sowohl die Pfändbarkeit dieses Anspruchs (§ 319 AO, § 851 Abs. 1 ZPO) als auch die Möglichkeit der Abtretung und Verpfändung (§ 46 AO).

Diese Regelung gilt nur für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden (§ 17 5. VermBG in der genannten Fassung). Dies bedeutet:

Ansprüche auf Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt worden sind, können weiterhin gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden.

Bei eingehenden Abtretungsanzeigen, Verpfändungsanzeigen oder Pfändungsbeschlüssen über Ansprüche auf Arbeitnehmer-Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.1993 angelegt worden sind, ist hingegen die Abtretung bzw.

Pfändung nicht anzuerkennen.

Soweit im Einzelfall bereits Drittschuldnererklärungen abgegeben wurden, in denen die neue Rechtslage noch nicht berücksichtigt worden ist, bitte ich den Pfändungsgläubiger bzw. den Abtretungsempfänger oder Pfandgläubiger und den Abtretenden noch formlos über die neue Rechtslage zu unterrichten und die Abtretung bzw. Pfändung bezüglich des Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht anzuerkennen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. Januar 1995

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen