Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung - RLGrv-WBG)

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 der Weiterbildungsverordnung vom 24. November 2003 (GVBl. II S. 682) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Weiterbildung im Rahmen der Grundversorgung.

(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der Grundversorgung gemäß § 6 BbgWBG, die von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Zwischenempfängers durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle Exkursionen über den eigenen regionalen Zuständigkeitsbereich hinaus zulassen.

3 - Zuwendungsempfänger

(1) Antragsteller sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.

(2) Landkreise und kreisfreie Städte sind Zwischenempfänger und Letztempfänger. Als Zwischenempfänger leiten sie die Zuwendungen an anerkannte Weiterbildungseinrichtungen weiter. Diese sind Letztempfänger.

4 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Grundversorgung gegenüber dem Letztempfänger ist die Genehmigung der Maßnahme zur Grundversorgung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen.

5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

  1. Für eine erteilte Unterrichtsstunde im Rahmen der Grundversorgung wird nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel ein Festbetrag von 15,85 EUR für Personal- und Sachkosten gewährt (Personalausgaben für das hauptamtliche pädagogische Personal sowie Honorarkosten).
  2. Der förderfähige Umfang der Unterrichtsstunden der Grundversorgung bemisst sich an dem jeweils geltenden Grundversorgungsschlüssel.
  3. Die Landesmittel werden Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag als pauschale Zuweisung zur Förderung der Grundversorgung auf der Basis der Einwohnerzahl vom 31.12.2003 zur Verfügung gestellt.
Landkreis/kreisfreie StadtEinwohnerzahl zum Stichtag 31.12.2003
Brandenburg/H.75.485
Cottbus107.549
Frankfurt/O.67.014
Potsdam144.979
Barnim173.951
Dahme-Spreewald160.173
Elbe-Elster125.526
Havelland153.328
Märkisch-Oderland191.729
Oberhavel197.055
Oberspreewald-Lausitz136.251
Oder-Spree193.062
Ostprignitz-Ruppin110.057
Potsdam-Mittelmark201.335
Prignitz91.214
Spree-Neiße141.256
Teltow-Fläming161.146
Uckermark143.411

6 - Verfahren

(1) Antragsverfahren:

  1. Anträge von Landkreisen und kreisfreien Städten sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraums vorangegangenen Haushaltsjahres an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Das als Anlage beigefügte Antragsmuster ist verbindlich.
  2. Anträge von Letztempfängern sind an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu richten.

(2) Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid an den Zwischenempfänger wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium erteilt. Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Nr. 3 Abs. 2 erfolgt durch die Zwischenempfänger in Form eines gesonderten Bescheids.

(3) Auszahlungsverfahren:

Abweichend von Ziffer 7.2 der VVG zu § 44 LHO werden die Zuwendungen auf Anforderung zum 1. April und zum 1. September ausgezahlt. Der Antrag auf Abschlagszahlung zum 1. September ist mit einer summarischen Verrechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung des ersten Halbjahres zu verbinden.

(4) Verwendungsnachweisverfahren:

  1. Die Landkreise und kreisfreien Städte erbringen als Zwischenempfänger gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres einen Verwendungsnachweis. Dieser dient der quantitativen Erfolgskontrolle und besteht ausschließlich aus dem rechnerischen Nachweis, einer statistischen Übersicht über die geförderten Weiterbildungseinrichtungen, die im Rahmen der Grundversorgung durchgeführten Unterrichtsstunden und die Anzahl der jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie einem Sachbericht. Das als Anlage beigefügte Nachweismuster ist verbindlich.
  2. Bei Zuwendungsweitergabe nach Nr. 3 Abs. 2 erbringt der Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger einen Verwendungsnachweis.
  3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Potsdam, den 29.07.2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Zeitablauf vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 321
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 321

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