Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Durchführung von Heilkuren in der Europäischen Union

Historische Fassung

In der Bundesrepublik Deutschland bestimmen die Bundesländer eigenständig, in welchen Gemeinden (gegebenenfalls auch für Teilorte oder einzelne Kurbetriebe) die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Heilkurorteverzeichnis vorliegen. Diese Kurorte werden in das Heilkurorteverzeichnis (Anhang 2 der Hinweise zu den BhV) aufgenommen.

Mit Urteil vom 18. März 2004 hat der Europäische Gerichtshof unter anderem entschieden, dass Heilkurorte in anderen EU-Staaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die gleichen Möglichkeiten zur Aufnahme in das Heilkurorteverzeichnis haben müssen, wie Heilkurorte im Inland. Damit ist es erforderlich, den Kurorten in allen EU-Staaten unter gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Heilkurorteverzeichnis zu eröffnen.

Der Europäische Heilbäderverband (EHV) hat mitgeteilt, dass derzeit gemeinsame Qualitätskriterien festgelegt werden, auf deren Grundlage dann ein Verzeichnis der Kureinrichtungen innerhalb der Europäischen Union erstellt wird. Bis dahin bietet der EHV den Beihilfestellen die Möglichkeit, Einzelfragen zu bestimmten Kurorten bzw. Kureinrichtungen kostenfrei zu beantworten.

Die Anschrift des EHV lautet:

Europäischer Heilbäderverband
AETC Secretariat General
1, avenue de la Rennaissance
B - 1000 Brüssel
Belgien

Der EHV hat die Themenkreise „Beihilfen“ und „Krankenkassen“ Herrn Reinhard Petry übertragen. Anfragen können daher unmittelbar an Herrn Petry gerichtet werden. Die Kontaktadresse lautet:

Europäischer Heilbäderverband
Herrn Reinhard Petry
Telefon: 06133/926 334
Telefax: 06133/926 008.

Bis zu einer Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes wird gebeten, auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 18. März 2004 (C-8/02) § 13 Abs. 3 Nr. 1 BhV so anzuwenden, dass den im Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgeführten Kurorten die Kurorte bzw. Kurbetriebe gleich zu stellen sind, die nach einer Auskunft des Europäischen Heilbäderverbandes die für die Durchführung von Heilkuren in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen.

Es wird gebeten, von den Stellungnahmen des EHV zu entsprechenden Anfragen jeweils eine Mehrausfertigung dem Ministerium der Finanzen zu übersenden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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