Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 10/05 (RS 10/05)

Historische Fassung

Mitglieder der Mitwirkungsgremien auf Landesebene

Übermittlung der Ergebnisse der gewählten Gremienmitglieder auf Landesebene

  1. Gemäß § 8 der Datenschutzverordnung Schulwesen (GVBl. II S. 402) sind von den Mitgliedern über schulische Gremien Name, Vorname sowie Name und Anschrift der vertretenden Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen. Wie schon in den Vorjahren, bitte ich deshalb auch in diesem Jahr, um die Übermittlung der o. g. Daten, der in den Landkreisen und kreisfreien Städten gewählten Mitglieder der Mitwirkungsgremien auf Landesebene. Die Angaben werden in einer bestehenden Datei nach beiliegendem Schema erfasst. Anzugeben sind alle Mitglieder in den Landesräten der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte. Bitte beachten Sie vor allem die Angabe des Status (ordentliches Mitglied oder Stellvertreterin/Stellver-treter) des jeweiligen Mitglieds.
  2. Außerdem bitte ich Sie um die Angabe einer Kontaktadresse für den Kreisschulbeirat (Name und Anschrift der oder des Vorsitzenden). Das gilt auch für die Sprecherin oder den Sprecher der Kreisräte der Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.
  3. Für die erbetenen Informationen bitte ich um Einhaltung einer Frist bis zum 25.10.2005. Die Informationen können mir auch gemailt werden.
  4. Bitte weisen Sie Kandidatinnen und Kandidaten für die Landesgremien vor der Wahl darauf hin, dass der beabsichtigten Veröffentlichung Ihrer Anschriften gemäß § 8 der Datenschutzverordnung Schulwesen widersprochen werden kann.
  5. Nachwahlen zu den Mitwirkungsgremien auf Landesebene sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg unverzüglich mitzuteilen. Auch ist der Ablauf einer Amtszeit bezüglich eines Mitglieds der Mitwirkungsgremien auf Landesebene mitzuteilen, wenn keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger benannt wird.
  6. Mich erreichen wiederholt Hinweise, nach denen die Schülerinnen und Schüler vor den Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien durch die Klassenlehrkräfte nicht über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Mitwirkung ist gemäß § 75 Abs. 4 BbgSchulG von rechtzeitiger und ausreichender Information abhängig. Die Erfahrungen zeigen, dass Mitwirkung erlahmt, wenn keine ausreichenden Informationen gegeben werden.

Geben Sie bitte dieses Rundschreiben allen Schulen in Ihrem Zuständigkeitsbereich zur Kenntnis (auch den Oberstufenzentren).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Juni 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 189

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