Historische Fassung Rundschreiben 12/05 (RS 12/05)
Historische Fassung
Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten
1. Allgemeines
1.1 In den Jugenduntersuchungshaft- und Jugendstrafanstalten Cottbus-Dissenchen, Spremberg, Neuruppin-Wulkow und Wriezen werden Klassen des jeweils örtlich zuständigen Oberstufenzentrums für berufsschulpflichtige Jugendliche eingerichtet. Sämtliche für die Durchführung des Berufsschulunterrichts anfallenden Sachkosten, insbesondere für die Bereitstellung und Unterhaltung von Klassenräumen, des Inventars und der Lehr- und Lernmittel werden von der Justizverwaltung getragen. Darüber hinaus findet eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht statt. Entsprechend dem jeweiligen Bedarf werden Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung, zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung und Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache gemäß der Eingliederungsverordnung vom 29.8.1997 angeboten. In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die im Rahmen des Fachkonzepts Berufsvorbereitung der Bundesagentur für Arbeit die Lehrgänge Grundstufe, Förderstufe oder Übergangsqualifizierung besuchen.
1.2 Die für die unter Nummer 1.1 genannten Justizvollzugsanstalten örtlich zuständigen Oberstufenzentren stellen die Lehrkräfte im Umfang der Maßgaben gemäß Nummer 2 für den Berufsschulunterricht zur Verfügung. Eine geeignete Lehrkraft wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch das staatliche Schulamt mit der Wahrnehmung von Entscheidungen und der Koordinierung der inneren Schulangelegenheiten der Klassen in Justizvollzugsanstalten beauftragt Beauftragte Lehrkräfte erhalten in diesem Verantwortungsbereich eine ihrer Tätigkeit angemessene Anzahl von Anrechnungsstunden. Für äußere Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des Schulträgers verbindlich.
1.3 Die Durchführung des Unterrichts regeln die beauftragten Lehrkräfte im Einvernehmen mit den Ausbildungsträgern der Bundesagentur für Arbeit und einer von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt beauftragten pädagogischen Fachkraft.
Insbesondere sind dabei zu klären
1.3.1 die Abstimmung der Inhalte des Berufsschulunterrichts,
1.3.2 die Klassen- und Lerngruppenbildung und
1.3.3 die individuellen Förderpläne.
1.4 Bei der Durchführung des Unterrichts sind neue Medien, Informationstechniken und Technologien anzuwenden. Es wird die Durchführung von Projektunterricht, insbesondere Lernkooperation empfohlen.
1.5 Bei der Erteilung des Berufsschulunterrichts für junge Untersuchungsgefangene und Jugendstrafgefangene arbeiten die Oberstufenzentren am Ort der jeweiligen Jugendvollzugsanstalt oder -abteilung eng mit den Vollzugsbehörden, mit Trägern der Bundesagentur für Arbeit und den staatlichen Schulämtern zusammen. Der Unterricht wird auf der Grundlage der Berufsschulverordnung und der Eingliederungsverordnung erteilt.
1.6 Zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses ist Ergänzungsunterricht durchzuführen.
1.7 Personen, die die Voraussetzungen der Eingliederungsverordnung erfüllen und damit auf Grund mangelnder oder nicht vorhandener Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht in bestehende Klassen eingegliedert werden können, werden in einer Vorbereitungsgruppe in der JVA Cottbus- Dissenchen gefördert. Der Unterricht in der Vorbereitungsgruppe dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache bei gleichzeitiger Vorbereitung auf den Regelunterricht. Es soll auch lebens- und arbeitsweltbezogener Unterricht erteilt werden. Der Jahresstundenumfang und die Verteilung der Unterrichtsfächer in der Vorbereitungsgruppe erfolgt gemäß Anlage 2.
2. Unterrichtsorganisation
2.1 Unterricht in Jugenduntersuchungshaftanstalten und -abteilungen
2.1.1 Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung in Grundkursen, Förderkursen oder im Lehrgang Übergangsqualifizierung in den unter 1.1 genannten Einrichtungen eine Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung oder die Arbeitswelt erhalten, nehmen am Berufsschulunterricht teil. Das trifft auch für die Jugendlichen zu, die sich noch der Eingangsanalyse beim Ausbildungsträger unterziehen müssen. Sind junge Erwachsene ebenfalls Teilnehmer der berufsvorbereitenden Lehrgänge der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage des neuen Fachkonzepts, nehmen sie im Rahmen der bestehenden Unterrichtsgruppen am Unterricht teil.
2.1.2 In den Grund- und Förderlehrgängen und im Lehrgang Übergangsqualifikation erhalten Schülerinnen und Schüler zwölf Wochenstunden Berufsschulunterricht über 40 Unterrichtswochen. Wer einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwerben möchte, muss zusätzlich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum die Teilnahme am Ergänzungsunterricht im Umfang von vier Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweisen. Die Unterrichtsfächer und die Verteilung der Wochenstunden richten sich nach Anlage 1.
2.1.3 Wer wegen einer Einweisung in eine Jugenduntersuchungsanstalt ein Berufsausbildungsverhältnis unterbrechen muss, kann dieses fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
2.1.4 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung.
2.2 Unterricht in Jugendstrafanstalten und -abteilungen
2.2.1 Berufsschulpflichtige Jugendliche in Jugendstrafanstalten und -abteilungen können an den Lehrgängen Grund- und Förderkurs, am Lehrgang Übergangsqualifizierung teilnehmen oder ein Ausbildungsverhältnis beginnen, abschließen oder fortsetzen.
2.2.2 Schülerinnen und Schüler, die an den unter 2.1.1 genannten Lehrgängen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, erhalten in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung Berufsschulunterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden. Wer einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwerben möchte, muss zusätzlich die Teilnahme an einem Ergänzungsunterricht im Umfang von vier Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweisen.
2.2.3 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung.
2.2.4 Wer wegen der Einweisung in eine Jugendstrafanstalt ein Berufsausbildungsverhältnis unterbrechen musste, kann dieses fortsetzen oder er kann ein Ausbildungsverhältnis beginnen, wenn in der Jugendstrafanstalt die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder im Einvernehmen zwischen der Jugendhaftanstalt und dem örtlich zuständigen Oberstufenzentrum die Berufsausbildung außerhalb der Jugendstrafanstalt fortgesetzt werden kann.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3.1 Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2005 in Kraft.
3.2 Es tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft.
3.3 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Nr. 11/03 vom 4. Juli 2003 (ABl. MBJS S. 162) außer Kraft.
Anlage 1
Stundentafel für die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung mit den Lehrgängen Grundkurs, Förderkurs und Übergangsqualifizierung
| Unterrichtsfächer | Jahresstunden | ||
|---|---|---|---|
| Berufsvorbereitender Bereich | 240 | ||
| Lernen für die Arbeits- und Lebenswelt (Technologie) | 160 | ||
| Arbeits- und Lebensweltbezogene Mathematik1 | 80 | ||
| Berufsübergreifender Bereich | 240 | ||
| Deutsch | 80 | ||
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 40 | ||
| Sport | 80 | ||
| Ergänzungsunterricht | 160 | ||
| Deutsch | 80 | ||
| Mathematik | 80 |
Stundentafel für die Vorbereitungsgruppe
| Unterrichtsfächer | Jahresstunden | ||
|---|---|---|---|
| Deutsch mit Lebensweltbezug | 400 | ||
| 1. Fremdsprache | 80 | ||
| Mathematik | 160 | ||
| Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) | 120 | ||
| Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Erdkunde, Geschichte, Politische Bildung) | 80 | ||
| Wirtschaft, Arbeit,Technik | 80 | ||
| Kunst/Musik | 80 | ||
| Sport | 120 | ||
| __________ | |||
| 1120 |
1 Für den zusätzlichen Nachweis von 120 Stunden Mathematik im berufsvorbereitenden Bereich können 40 Stunden mathematische Lerninhalte aus dem Fach “Lernen in der Arbeits- und Lebenswelt“ angerechnet werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. Juni 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 191 | |
| Außer Kraft getreten am 1. März 2011 durch Rundschreiben vom 12. April 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 136 | |
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