Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL Unterkunft-Verpflegung - RLU-V)

Historische Fassung

Auf Grund des § 115 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) und zur Ausführung der Nummern III und IV der Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung und Rechtsgrundlage

(1) Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler in einem Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft zum Besuch der zuständigen Berufsschule.

(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht der Höhe nach nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

2 - Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind die Schulverwaltungsämter der Landkreise oder der kreisfreien Städte als Erstempfänger, die die Zuwendungen insbesondere gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterleiten.

(2) Letztempfänger sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung, die im Land Brandenburg gemäß § 39 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind und beim Besuch der auswärtigen zuständigen Berufsschule auf Unterkunft während der schulischen Ausbildung am Schulort angewiesen sind, da ihnen die täglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnung oder dem Ort ihres ständigen Aufenthaltes und dem Schulort nicht zugemutet werden können.

3 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Berufsschülerinnen und Berufsschülern können Zuschüsse für die beim Besuch einer zuständigen auswärtigen Berufsschule entstehenden Kosten erhalten, wenn ein Antrag auf Gewährung von Zuschüssen an den gemäß § 100 Abs. 3 BbgSchulG zuständigen Schulträger, in dessen Gebiet sich die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsstätte befindet, gestellt wird. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen.

(2) Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung am Schulort können Berufsschülerinnen und Berufsschülern gewährt werden, wenn die zuständige Berufsschule innerhalb des Landes Brandenburg oder eine Bundesfachklasse in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besucht wird und aufgrund der Entfernung von der Wohnung oder dem Ort des ständigen Aufenthaltes die tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterkunft notwendig ist.

(3) Die tägliche An- und Rückfahrt von der Wohnung zur Schule ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Fahrtzeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt 3 Stunden nicht überschreitet. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen, wenn bei einer Fahrtzeit, die 3 Stunden unterschreitet, aufgrund der Art der Behinderung die tägliche Fahrt besonders beschwerlich erscheint.

4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

(4) Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

(5) Der Zuschuss beträgt 50 v. H. der notwendigen Gesamtkosten für Unterkunft und Verpflegung, jedoch höchstens 4,50 € pro Tag.

(6) Zur Minderung sozialer Belastungen kann Berufsschülerinnen und Berufsschülern mit nachgewiesener Ausbildungsvergütung von weniger als 300,00 € netto pro Monat ein zusätzlicher Zuschuss von 3,50 € pro Tag gewährt werden.

(7) Die Unterbringung sollte in der Regel in einem Wohnheim erfolgen. Ist dies nicht möglich, können auch die Aufwendungen bei privater Unterbringung bezuschusst werden.

(8) Kann die Berufsschülerin oder der Berufsschüler an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilnehmen und deshalb die Verpflegungskosten nicht nachweisen, so ist von einem Richtwert von 5,50 € täglich für Vollverpflegung auszugehen.

5 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Der Zuschuss wird für die Dauer der auswärtigen Unterkunft während der schulischen Ausbildung gewährt.

(2) Unterrichtsfreie Tage, Sonn- und Feiertage, die zwischen Unterrichtstagen liegen, sind bezuschussungsfähig einschließlich nicht abzuweisender Verpflegungskosten, wenn die Berufsschülerin oder der Berufsschüler auf auswärtige Unterkunft angewiesen ist und darüber einen Nachweis erbringt.

(3) Muss der auswärtige Berufsschulbesuch ohne Verschulden der Berufsschülerin oder des Berufsschülers unterbrochen werden, z. B. wegen Krankheit und müssen die Unterkunftskosten nachweislich weitergezahlt werden, wird der Zuschuss für diese Zeit, jedoch höchstens bis zum Ende des laufenden Unterrichtsblockes weiter gewährt.

(4) Der Zuschuss wird nicht gewährt für Zeiten, in denen die Berufsschülerin oder der Berufsschüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abschlagszahlung erfolgen.

6 - Verfahren

(1) Antragsverfahren:

  1. Berufsschüler oder für Minderjährige deren Eltern (Letztempfänger) stellen einen formlosen Antrag während des 1. Ausbildungshalbjahres für die Dauer der Ausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Kosten bei dem Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet die Ausbildungsstätte liegt. Dieser Antrag ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung der Anträge gemäß Absatz 2.
  2. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schulhalbjahr gewährt. Die Anträge gemäß der Anlage 1 sind nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober bei dem gemäß Buchstabe a) zuständigen Schulverwaltungsamt einzureichen. Die Termine sind Ausschlussfristen.
  3. Dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen sind ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht sowie die Original-Belege für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, eine Kopie des Ausbildungsvertrages und eine Kopie der aktuellen Vergütungsbescheinigung beizulegen.
  4. Anträge auf Bewilligung des Zuschusses sind unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Mittel vom Erstempfänger spätestens bis zum 1. Februar oder 1. August des Jahres beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen.
  5. Der Mittelbedarf ist anhand des IST-Standes des vorhergehenden Bewilligungszeitraumes und der bereits vorliegenden Anträge zu ermitteln.

(2) Bewilligungsverfahren:

  1. Die Bewilligungsbescheide an die Erstempfänger werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
  2. Die Zuwendungsweitergabe an die Letztempfänger erfolgt durch gesonderte Bewilligungsbescheide durch die Erstempfänger. Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.
  3. Rücknahme oder Widerruf der Bewilligungen richten sich nach §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg).

(3) Auszahlungsverfahren:

  1. Die Auszahlung an die Erstempfänger erfolgt nach Zahlungsanforderung für 2 Monate im Voraus unbar auf das angegebene Konto.
  2. Die Auszahlung durch die Erstempfänger an die Letztempfänger erfolgt nach Zuwendung durch das Land unbar auf das angegebene Konto.

(4) Verwendungsnachweisverfahren:

  1. Der Erstempfänger legt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jeweils nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Übersicht zu den ausgereichten Mitteln an die jeweiligen Letztempfänger unter Angabe der für Unterkunft und/oder Verpflegung genehmigten Anzahl von Tagen beizufügen. Der Erstempfänger der Zuwendung hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuführen.
  2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO und die §§ 48, 49 und 49a des VwVfGBbg soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Änderungen zugelassen sind.

7 - Geltungsdauer

(1) Diese Richtlinien treten am 1. August 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des Schuljahres 2006/2007 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Gewährung von Landeszuschüssen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL Unterkunft-Verpflegung - RLU-V) vom 12. August 1997 (ABl. S. 535), zuletzt geändert durch die Dritten Richtlinien zur Änderung der Richtlinien Unterkunft-Verpflegung (3ÄRLU-V) vom 17. Februar 2004 (ABl. S. 139) außer Kraft.

Potsdam, den 15. Juni 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2007 durch Zeitablauf vom 15. Juni 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 182
Ursprüngliche Fassung vom 15. Juni 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 182

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