Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 14/05 (RS 14/05)

Historische Fassung

Zukünftige Verfahrensweise mit sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen

Hier:

  • Kontinuierliche Altersteilzeit
  • Altersteilzeit im Blockmodell
  • Altersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
  • Verkürzung von bestehenden Altersteilzeitverhältnissen unter Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
  • Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
  • Zahlung einer außertariflichen Abfindung
  • Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung

I. Sozialverträgliche Personalabbaumaßnahmen aus Mitteln des Personalkostenausgleichsfonds (PAF)

Nach Abschluss der Bilanzierung der in den letzten Monaten genehmigten vorbezeichneten Personalabbaumaßnahmen besteht keine Möglichkeit mehr, aus dem PAF weitere Personalabbaumaßnahmen zu finanzieren. Die Mittel aus dem PAF sind unter Abzug der Summe, die für den Teillohnausgleich der angestellten Lehrkräfte ab dem Schuljahr 2008/2009 gezahlt werden muss, durch die bereits vertraglich vereinbarten bzw. genehmigten Maßnahmen ausgeschöpft.

II. Sozialverträgliche Personalabbaumaßnahmen nach Ausschöpfung des PAF

Die weitere Genehmigung der genannten Personalabbaumaßnahmen ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen zusätzliche finanzielle Belastungen für das Budget nicht entstehen bzw. nach Interessenabwägung (siehe 1.1 Ausnahme ) vertretbar sind.

Deshalb werden für Maßnahmen, die spätestens am 1. Februar 2006 beginnen, folgende Regelungen getroffen:

1. Kontinuierliche Altersteilzeit

1.1 Bei kontinuierlicher Altersteilzeit von Angestellten wird

  1. der Bundesagentur für Arbeit ein Wiederbesetzer gemeldet, so dass entsprechende Erstattungsleistungen von dort gezahlt werden oder
  2. für den Altersteilzeitnehmer eine Lehrkraft eingestellt, die unverzüglich zu verbeamten ist.

Ausnahme:

Ein kontinuierliches Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne einen Wiederbesetzer kann von den staatlichen Schulämtern ausnahmsweise nur in den folgenden Fällen genehmigt werden:

aa) Die entstehenden Arbeitgeberkosten für die Altersteilzeit werden uneingeschränkt durch dieStilllegung von Stellenanteilen erbracht. Dies kann in der Praxis nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden, da bei einer entsprechenden Stellenstilllegung die Absicherung der bestehenden Beschäftigungsansprüche der Lehrkräfte gefährdet und ggf. die Unterrichtsversorgung eingeschränkt würde. In jedem Fall gilt aber auch hier, die Maßnahme muss spätestens am 01.02.2006 beginnen und am 31.07.2013 enden.

Für diese Lehrkräfte in kontinuierlicher Altersteilzeit ist ein Sechstel einer Vollzeiteinheit in der Bewertung der an der Altersteilzeit teilnehmenden Lehrkraft zu sperren.

bb) Durch die Genehmigung des Antrags wird die beschäftigungsbedingte Sonderzuweisung von Stellen vom 14. Juli 2005, dort Ziffer 1.1 des Nachtragsschreibens, abgebaut.

Diese Möglichkeit kommt daher nur vorübergehend in den Staatlichen Schulämtern Cottbus, Frankfurt und Perleberg in Frage.

Als Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von Angestellten ist der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem die Lehrkraft die Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente erfüllt, spätestens jedoch der 31. Juli 2013. Wegen der organisatorischen Bedingungen von Schule soll das Altersteilzeitverhältnis aber grundsätzlich mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Juli oder 31. Januar enden, in welchem die Lehrkraft die Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente (Altersrente für Frauen, Altersrente für Schwerbehinderte, Altersrente nach Altersteilzeit) erfüllt. In den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente am 1. Februar bzw. am 1. August des Kalenderjahres erfüllt sind, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar bzw. 31. Juli des Kalenderjahres.

1.2 Bei kontinuierlicher Altersteilzeit von Beamten gelten die Regelungen zu 1.1 unter Bezug auf § 110 Absatz 1 Satz 2 LBG entsprechend.

Eine Dauer der Altersteilzeit von 10 Jahren kann für Beamte nicht genehmigt werden.

Der Beginn der Altersteilzeit ist für in diesem Jahr 55-jährige Beamte nur möglich, wenn sie gleichzeitig einen Antrag nach § 111 Abs. 4 LBG auf vorgezogenen Ruhestand mit Erreichen des 63. Lebensjahres bzw. Schwerbehinderte mit Erreichen des 60.Lebensjahres, stellen.

2. Altersteilzeit im Blockmodell

Das Altersteilzeitverhältnis darf nicht später als am 31. Juli 2013 enden.

2.1 BeiAltersteilzeit im Blockmodell ist bei Angestellten als Zeitpunkt für die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem die Lehrkraft die Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente erfüllt. Auch hier ist bei der Vereinbarung der Beendigung der Altersteilzeitarbeit das Ende des Schulhalbjahres bzw. das Ende des Schuljahres zu berücksichtigen.

2.2 BeiAltersteilzeit im Blockmodell ist bei Beamten als Zeitpunkt für die Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem für die Lehrkraft der vorgezogene Ruhestand mit Erreichen des 63. Lebensjahres bzw. bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahr aufgrund ihres gemäß § 111 Abs. 4 LBG gestellten eigenen Antrags beginnt. Die Regelung in § 110 Absatz 1 Satz 2 LBG ist auch hier entsprechend zu beachten.

3. Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung / Altersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung

3.1 Die Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung können auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17.12.2002 im Lehrerbereich längstens nur für Zeiträume bis zum 31. Juli 2013 geleistet werden, da für die Zeiträume danach kein Personalüberhang mehr besteht, so dass finanzielle Aufwendungen für diese Zeiträume nicht mehr in Betracht kommen. Daraus folgt, dass die Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung für Frauen und Männer nur möglich ist, wenn sie spätestens am 31.07.2013 einen Anspruch auf eine ungeminderte Rente haben.

3.2 BeiAltersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung gilt die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. Mai 2005. Auch insoweit gilt, dass mit Frauen und Männer ein solcher Vertrag nur abgeschlossen werden darf, wenn sie spätestens am 31.07.2013 einen Anspruch auf ungeminderte Rente haben. Entsprechend meiner Mitteilung 24/05 ist die Voraussetzung des Wegfalls einer Stelle gemäß der Richtlinie erfüllt, da der Stellenabbau im Rahmen des Schulressourcenkonzepts erfolgt.

3.3 Bei Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderungunter Verkürzung der Laufzeit der Altersteilzeit wird der Ausgleich der Rentenminderung nur für den Zeitraum bis zu dem ursprünglich vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit gezahlt.

4. Verfahren zum finanziellen Ausgleich der Rentenminderung

4.1 In diesen Fällen ist die Höhe des Zahlbetrages zum Ausgleich der Rentenminderung durch die BfA und das letzte zustehende monatliche Brutto durch die ZBB festzustellen.

4.2 Zur stellenwirtschaftlichen Absicherung ist die Stelle bzw. Planstelle des betroffenen Arbeitnehmers solange zu sperren, bis durch Addieren des monatlichen Bruttobetrages für die nichtbesetzte Stelle die Höhe des Zahlbetrages der Rentenausgleichszahlung erreicht ist.
Hierzu ist es erforderlich, dass die BfA die Höhe der Rentenminderung und die ZBB das letzte zustehende monatliche Brutto mitteilen.

4.3 Das staatliche Schulamt sperrt beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf das Ausscheiden d. Angestellten folgt, die entsprechende Planstelle bzw. den entsprechenden Stellenanteil bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die Nichtbewirtschaftung die Höhe des Betrages des Ausgleichs der Rentenminderung erreicht ist.

4.4 Jedes staatliche Schulamt führt für seinen Bereich eine Übersicht der Fälle, die folgende Informationen enthält:

Name der Lehrkraft, Höhe des Ausgleichsbetrages, letztes monatliches Brutto, Zeitraum der Sperre, Umfang des gesperrten Stellenteiles, Beginn- sowie Ende-Datum der Sperre.

4.5 Die staatlichen Schulämter melden jeweils unverzüglich vor dem Ausscheiden die entsprechenden Daten an das MBJS, wobei der zu erwirtschaftende Ausgleichsbetrag ggf. auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr aufzuteilen ist.

III. Übrige Personalabbaumaßnahmen

Anträge auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer außertariflichen Abfindung oder auf Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung sind abzulehnen, da hierfür keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Die Stilllegung von Stellen zur Finanzierung dieser Maßnahmen würde die Beschäftigungsansprüche der Lehrkräfte gefährden und ggf. zu einer Einschränkung der Unterrichtsversorgung führen. Dies entspräche ausdrücklich nicht den betrieblichen Interessen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 197
Außer Kraft getreten am 23. November 2005 durch Rundschreiben vom 6. Oktober 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 11], S. 420

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