Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für Arzneimittel (Hinweis 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV)

Historische Fassung

Aus gegebener Veranlassung wird auf die in den Hinweisen zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV Tz. 5.1.3 bis 5.1.5 beschriebenen Abläufe des Gutachterverfahrens hingewiesen. Danach leitet die Festsetzungsstelle lediglich den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag des Therapeuten (ungeöffnet!) an den Gutachter weiter. Der Gutachter übermittelt wiederum sein Gutachten der Festsetzungsstelle, diese leitet eine Ausfertigung des „Psychotherapie-Gutachtens“ an den Therapeuten weiter. Die Beihilfestelle darf das jeweilige Gutachten weder dem betroffenen Patienten noch Dritten zur Verfügung stellen.

Um Beachtung wird gebeten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2005

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen