Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Berichtigung gespeicherter personenbezogener Personalaktendaten in Personalinformationssystemen
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04. März 2004 "eingetragene Lebenspartnerschaft"

Historische Fassung

Anlage

Zur Frage der Berichtigung von gespeicherten Personalaktendaten in Personalinformationssystemen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WS 32.03) am 4.3.2004 den nachstehend näher erläuterten Beschluss gefasst, den ich als Anlage dem Schreiben beifüge.

Hiernach sind die in Personalinformationssystemen gespeicherten Personalaktendaten in der Form zu berichtigen, dass dort die Angabe “ledig” zu löschen und der im Einzelfall beantragte Familienstand “Eingetragene Lebenspartnerschaft (ELP)” einzutragen ist.

Der Berichtigungsanspruch folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Nach dieser Vorschrift (anliegend beigefügt) sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Zu den personenbezogenen Daten gehören nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Angaben über die persönlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person umfassen alle Angaben über den betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung; dazu gehören innerhalb eines weiten Begriffsverständnisses auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Die Identifizierung und Charakterisierung des Betroffenen wird unter anderem durch seinen Familienstand, seine familiäre Situation und seine Verwandtschaftsverhältnisse gekennzeichnet.

Der Begriff des Familienstandes lässt sich als familienrechtlicher Status des Betroffenen definieren, aus dem sich ergibt, ob der Betroffene ledig, verheiratet oder in einem anderen familienrechtlichen Status lebt. Insofern korrespondiert der Begriff des Familienstandes mit dem Begriff des Personenstandes, von dem das Personenstandsgesetz ausgeht. Der Personenstand einer Person wird danach durch die Gesamtheit der personenbezogenen Daten bestimmt, die nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes in die Personenstandsbücher einzutragen sind.

Da ein Betroffener auf verfassungsrechtlicher Grundlage einen Anspruch darauf hat, dass die über ihn gespeicherten Daten richtig und vollständig sind, besteht ein Anspruch auf Berichtigung unrichtiger bzw. unrichtig gewordener Daten, mit der eine entsprechende Amtspflicht der speichernden Stelle korrespondiert.

Mitteilungen über die Änderung des Familienstandes haben die Betroffenen mit den erforderlichen Unterlagen an die personalaktenführende Stelle zu richten.

Für Personalbereiche, in denen die Personalaktenführung noch manuell vorgenommen wird, ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend anzuwenden.

Ich bitte um Beachtung und ggf. um weitere Veranlassung.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. August 2005

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