Historische Fassung Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung
Historische Fassung
Nach einer bereits erfolgten Abfrage sind in Ihren Dienststellen keine Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes tätig, die gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. Anspruch auf einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen im Beitrittsgebiet und denen des bisherigen Bundesgebiets haben. Gleichwohl bitte ich, eine mögliche Anspruchsberechtigung der bei Ihnen beschäftigten Beamten noch einmal anhand der nachstehenden Ausführungen zu prüfen.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der neuen Bundesländer und des Bundesministeriums des Innern, die die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 (Az.: 2 BvR 1883/99) und vom 19. November 2003 (Az.: 2 BvR 538/00 und 2 BvR 1894/99) ausgewertet hat, konkretisiert worden. Die Gewährung des Zuschusses hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt keinen Antrag des Beamten voraus.
Für den Fall, dass diese Prüfung im Einzelfall zu einer Anspruchsberechtigung führt, ist ein förmlicher Bescheid zu erstellen. Zu Ihrer Arbeitserleichterung habe ich als Anlage einen Musterbescheid (MUSTER 1) beigefügt. Zusätzlich wäre eine Änderungsmitteilung an die ZBB zu übersenden (Formular „Änderungsmitteilung - KIDICAP“, ZBB05 - 11/2003 - KIDICAP), auf der als Grund der Änderung handschriftlich Folgendes zu vermerken wäre: „Grund: Voraussetzungen der § 4 der 2. BesÜV a. F. liegen vor“.
Da die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses von erheblicher finanzieller Bedeutung ist, bitte ich dem MdF die Fälle zu berichten, in denen die Anspruchsberechtigung festgestellt worden ist.
Sofern bei die in Ihren Dienststellen beschäftigten Beamten einen Antrag auf Zahlung des Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV stellen, müssen diese Anträge durch Sie als personalaktenführende Dienststellen geprüft und beschieden werden. Gleiches gilt für die „Widersprüche“ gegen die Festsetzung der Dienstbezüge. Diese Schreiben sind als Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV a. F. zu werten.
Für die Bescheidung können Sie die beigefügten MUSTER 2 bzw. 3 verwenden.
Zu Ihrer Arbeitserleichterung werden Ihnen die in der Anlage beigefügten Muster per Email zugesandt.
Gegen die Erstbescheide ist der Widerspruch zulässig. Für den Erlass der Widerspruchsbescheide sind gemäß § 6 BZVMdF die Behörden und Einrichtungen zuständig, die den Erstbescheid erlassen haben.
1. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Für die Jahre ab 1999 erhält ein Beamter des mittleren und gehobenen Dienstes den Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F., wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Ernennung in den neuen Bundesländern erfolgte bis zum 24. November 1997.
- Die Befähigungsvoraussetzung (Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung) wurde vollständig im bisherigen Bundesgebiet erworben.
- Die Ausbildung wurde vollständig nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der ausbildenden Länder im bisherigen Bundesgebiet absolviert.
Anwärter, die Teile ihrer fachtheoretischen und praktischen Ausbildung und/oder Teile der Laufbahnprüfung im Beitrittsgebiet absolvierten (sog. Mischfälle), haben keinen Anspruch auf den Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. Das gilt selbst dann, wenn der überwiegende Teil der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet stattfand. Das betrifft die Beamten, deren theoretische und teilweise praktische Ausbildung in Nordrhein-Westfalen, im übrigen aber im Land Brandenburg erfolgte.
Keinen Anspruch auf den Zuschuss haben die Beamten insbesondere in folgenden Fallkonstellationen:
- Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung erfolgte im Beitrittsgebiet.
- Die sogenannte Überbrückungszeit zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung wurde im Beitrittsgebiet verbracht.
- Die Ausbildung erfolgte zwar vollständig im bisherigen Bundesgebiet, jedoch nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebietes.
- Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgte nach der Bewährungsanforderungsverordnung auf Grundlage des Einigungsvertrages.
Die Feststellung, ob ein Beamter seine gesamte Ausbildung und die schriftliche sowie mündliche Laufbahnprüfung im neuen Bundesgebiet absolvierte, kann anhand der Personalakten, Personalnebenakten und Besoldungsakten erfolgen.
Beamte, deren gesamte Ausbildung und die Laufbahnprüfung in dem bisherigen Bundesgebiet stattfand, verlieren ihre Anspruchsberechtigung nicht, wenn sie sich während dieser Zeit lediglich zu nicht ausbildungsbedingten Zwecken (z. B. Empfang der Ernennungsurkunde, Rücksprachen bei der personalbearbeitenden Dienststelle sowie gegebenenfalls Freistellungen) im Beitrittsgebiet aufhielten, da während dieser Zeit keine fachbezogene Befähigung erworben wurde.
2. Verjährung
Für die Zeiträume vor 1999 wird auch an die anspruchsberechtigten Beamten kein Zuschuss gezahlt. Diese Ansprüche sind verjährt. Der Dienstherr erhebt die Einrede der Verjährung.
3. Keine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge
Der Zuschuss wird an die Anspruchsberechtigten ab dem Jahr 1999 rückwirkend gezahlt, jedoch ohne Zinsen. Gemäß § 3 Abs. 6 BBesG besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden.
4. Fallkonstellationen
Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:
a) Beamter ist anspruchsberechtigt. Er hat keinen Antrag auf Zahlung des Zuschusses gestellt.
Durch die personalaktenführende Stelle ist Folgendes zu veranlassen:
- Förmlicher Bescheid: Zuschuss ab 1999 MUSTER 1
- Information an die ZBB mit Formular „Änderungsmitteilung - KIDICAP“ (ZBB05 - 11/2003 - KIDICAP), handschriftlich zu ergänzen ist: „Grund: Voraussetzungen des § 4 der 2. BesÜV liegen vor.“
b) Beamter ist anspruchsberechtigt. Er hat nach dem 19.11.2003 die Zahlung des Zuschusses ab seiner Ernennung beantragt.
Durch die personalaktenführende Stelle ist Folgendes zu veranlassen:
- Förmlicher Bescheid: Zuschuss ab 1999 und Ablehnung des Zuschusses für davor liegende Zeiträume MUSTER 2
- Information an die ZBB mit Formular „Änderungsmitteilung - KIDICAP“ (ZBB05 - 11/2003 - KIDICAP), handschriftlich zu ergänzen ist: „Grund: Voraussetzungen des § 4 der 2. BesÜV liegen vor.“
c) Beamter ist nicht anspruchsberechtigt. Er hat nach dem 19.11.2003 die Zahlung des Zuschusses ab seiner Ernennung beantragt.
Durch die personalaktenführende Stelle ist Folgendes zu veranlassen:
Förmlicher Bescheid: kein Zuschuss MUSTER 3
d) Beamter ist nicht anspruchsberechtigt. Er hat keinen Antrag auf Zahlung des Zuschusses gestellt.
Es ist kein Bescheid zu erstellen.
6. Berichtspflicht
Da die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses von erheblicher finanzieller Bedeutung ist, bitte ich dem MdF die Fälle zu berichten, in denen die Anspruchsberechtigung festgestellt wurde.
MUSTER 1:
Beamter hat keinen Antrag gestellt, er ist aber anspruchsberechtigt.
Sehr geehrte/ Frau/Herr....,
nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 (Az.: 2 BvR 1883/99) und vom 19. November 2003 (Az.: 2 BvR 538/00 und 2 BvR 1894/99) haben Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung Ihrer Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a. F.):
- Die Ernennung in den neuen Bundesländern erfolgte bis zum 24. November 1997.
- Die Befähigungsvoraussetzung (Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung) muss vollständig im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein.
- Die Ausbildung muss vollständig nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der ausbildenden Länder im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sein.
Unter Beachtung dieser Vorgaben bin ich nach Durchsicht Ihrer Ausbildungsunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass in Ihrem Fall die geforderten Voraussetzungen für die Zahlung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. vorliegen.
An Sie ergeht folgender Bescheid:
- Sie erhalten den ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV (a. F.) beginnend ab dem Jahr 1999.
- Die Verzinsung der Nachzahlungsbeträge ist gemäß § 3 Abs. 6 BBesG ausgeschlossen.
- Hinsichtlich des ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV (a. F.) für die Zeiträume vor 1999 berufe ich mich auf Verjährung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei ____ (bitte Bezeichnung und Adresse der Dienststelle eintragen) einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Frist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht in ___ (bitte Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts eintragen) erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Wenn ein Bevollmächtigter bestellt wird, gilt sein Verschulden an der Versäumung einer Frist als eigenes Verschulden des Auftraggebers.
MUSTER 2:
Beamter hat einen Antrag gestellt und ist anspruchsberechtigt.
Sehr geehrte/ Frau/Herr....,
mit Schreiben vom ........................... hatten Sie (Zutreffendes bitte auswählen:)
die Gewährung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV (a. F.) beantragt. /
gegen die Festsetzung Ihrer Dienstbezüge Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch habe ich nunmehr als Antrag auf Zahlung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung Ihrer Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a. F.) gewertet.
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 (Az.: 2 BvR 1883/99) und vom 19. November 2003 (Az.: 2 BvR 538/00 und 2 BvR 1894/99) steht Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Die Ernennung in den neuen Bundesländern erfolgte bis zum 24. November 1997.
- Die Befähigungsvoraussetzung (Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung) muss vollständig im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein.
- Die Ausbildung muss vollständig nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der ausbildenden Länder im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sein.
Unter Beachtung dieser Vorgaben bin ich nach Durchsicht Ihrer Ausbildungsunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass in Ihrem Fall die geforderten Voraussetzungen für die Zahlung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV a.F. vorliegen.
Ihren Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung Ihrer Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a.F.) bescheide ich daher wie folgt:
- Sie erhalten den ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV (a. F.) beginnend ab dem Jahr 1999.
- Die Verzinsung der Nachzahlungsbeträge ist gemäß § 3 Abs. 6 BBesG ausgeschlossen.
- Hinsichtlich des ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV (a. F.) für die Zeiträume vor 1999 berufe ich mich auf Verjährung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei ____ (bitte Bezeichnung und Adresse der Dienststelle eintragen) einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Frist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht in ___ (bitte Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts eintragen) erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Wenn ein Bevollmächtigter bestellt wird, gilt sein Verschulden an der Versäumung einer Frist als eigenes Verschulden des Auftraggebers.
MUSTER 3:
Beamter hat einen Antrag gestellt, ist aber nicht anspruchsberechtigt.
Sehr geehrte/ Frau/Herr....,
mit Schreiben vom ........................... hatten Sie (Zutreffendes bitte auswählen:)
die Gewährung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV (a. F.) beantragt. /
gegen die Festsetzung Ihrer Dienstbezüge Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch habe ich nunmehr als Antrag auf Zahlung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Ergänzung Ihrer Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a. F.) gewertet.
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 (Az.: 2 BvR 1883/99) und vom 19. November 2003 (Az.: 2 BvR 538/00 und 2 BvR 1894/99) steht Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Die Ernennung in den neuen Bundesländern erfolgte bis zum 24. November 1997.
- Die Befähigungsvoraussetzung (Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung) muss vollständig im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein.
- Die Ausbildung muss vollständig nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der ausbildenden Länder im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sein.
Lediglich nicht ausbildungsbedingte Aufenthalte im Beitrittsgebiet (z. B. Empfang der Ernennungsurkunde, Rücksprachen bei der personalbearbeitenden Dienststelle sowie gegebenenfalls Freistellungen) sind unschädlich, da während dieser Zeit keine fachbezogene Befähigung erworben oder nachgewiesen wurde.
Sind Teile des Vorbereitungsdienstes und/oder Teile der Laufbahnprüfung im Beitrittsgebiet absolviert worden (sog. Mischfälle), ist ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. nicht begründet.
Unter Beachtung dieser Vorgaben bin ich nach Durchsicht Ihrer Ausbildungsunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Zahlung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV a. F. in Ihrem Fall die geforderten Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen.
Sie haben mindestens einen Ausbildungsabschnitt und zwar ... (bitte ergänzen) im neuen Bundesgebiet absolviert.
Ihren Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung Ihrer Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a. F.) muss ich daher abschlägig bescheiden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei ____ (bitte Bezeichnung und Adresse der Dienststelle eintragen) einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Frist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht in ___ (bitte Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts eintragen) erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Wenn ein Bevollmächtigter bestellt wird, gilt sein Verschulden an der Versäumung einer Frist als eigenes Verschulden des Auftraggebers.
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| Ursprüngliche Fassung vom 1. Dezember 2004 | ||
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