Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV)

Historische Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) - Beurteilung von Beamten, die innerhalb des Beurteilungszeitraumes bzw. nach ihrer Beförderung wegen Krankheit u. ä. nicht oder nur kurze Zeit im Dienst waren

In der laufenden Beurteilungsrunde ist seitens einiger Behördenleiter die Frage aufgeworfen worden, ob die Beamten, die während des gesamten Beurteilungszeitraumes bzw. nach ihrer Beförderung wegen Krankheit o. ä. nicht oder nur kurze Zeit im Dienst waren, der Regelbeurteilung nach der BeurtVV unterfallen oder nicht.

Nach Nr. 1.2 BeurtVV müssen die Beurteilungen vollständig sein und ein umfassendes Bild von dem Arbeitsverhalten, den Leistungen und dem Befähigungsprofil des Beamten, insbes. im Hinblick auf seine künftige Verwendung, vermitteln. Hierfür müssen die Leistungen der Beamten abgestuft und untereinander vergleichbar bewertet werden, so dass ein zutreffendes Bild über sie entsteht. Daraus wird deutlich, dass eine Beurteilung diesen Ansprüchen nur dann gerecht werden kann, wenn der Entwerfer oder Beurteiler sich aus eigener Anschauung ein Bild von dem zu beurteilenden Beamten machen kann. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der zu beurteilende Beamte für einen Mindestzeitraum seinen Dienst versehen hat. Würde gleichwohl eine Beurteilung erstellt, so bestünde die Gefahr, dass diese pauschal vier Punkte ausweist, die Beurteilung also lediglich schematisch abgearbeitet wird und keine Ermessensentscheidung darstellt.

In Nr. 3.2 4. Spiegelstrich der BeurtVV ist lediglich geregelt, dass Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als ein Jahr beurlaubt sind, von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass Beamte, die z. B. wegen Elternzeit beurlaubt waren und dies einen am Beurteilungsstichtag länger als ein Jahr umfassenden Zeitraum ausmacht, nicht im Wege der Regelbeurteilung beurteilt werden.

Eine vergleichbare Regelung, wonach Beurteilungen, die zum Beurteilungsstichtag z. B. wegen längerer Abwesenheiten nicht zweckmäßig sind, zurückgestellt und im Wege einer Nachbeurteilung nachgeholt werden, wie sie die nordrhein-westfälischen Beurteilungsvorschrift vorsieht, enthält die hiesige Verwaltungsvorschrift nicht.

Das zu der Problematik um Stellungnahme gebetene Ministerium des Innern (MI) verweist einerseits auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1999, wonach die vergleichsweise kurze Verweildauer eines Beamten im Beförderungsamt grundsätzlich kein hinreichender Grund darstellt, eine Beurteilung zum Stichtag nicht zu fertigen. Daraus schließt das MI, dass auch in den o. g. Fallkonstellationen trotz einer nur wenige Tage oder Wochen dauernden Dienstzeit eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Gleichwohl sieht das MI die daraus in der Praxis resultierenden Schwierigkeiten und prüft im Rahmen der Überarbeitung der BeurtVV das Instrument der Nachbeurteilung, um die insoweit bestehende Unklarheit zu bereinigen. Das MI hält es daher aus pragmatischen Gründen auch für sachgerecht, die betroffenen Beamten von der Regelbeurteilung auszunehmen und stattdessen nach ihrer Rückkehr eine Anlassbeurteilung zu fertigen.

Entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung ist angesichts dieser nicht eindeutigen Ausführungen des MI aus Gründen der Rechtssicherheit in der laufenden Beurteilungsrunde trotz der nicht oder kaum erbrachten Leistungen eine Regelbeurteilung zu fertigen. Allerdings bitte ich, aus Fürsorgegründen im Nachhinein im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nr. 4.3 BeurtVV für die Erstellung einer Anlassbeurteilung vorliegen. Nach Nr. 4.3 BeurtVV kann eine Anlassbeurteilung gefertigt werden, wenn der zu beurteilende Beamte im Zeitpunkt der Regelbeurteilung gesundheitlichen Einschränkungen ausgesetzt war, die inzwischen - mit der Folge einer merklichen, nicht nur vorübergehenden Leistungssteigerung - behoben sind.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. August 2004

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