Historische Fassung Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Qualifizierung von Lehrkräften und Beschäftigten in der Jugendhilfe sowie zur Förderung der Qualifizierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weiterbildung von Erw (RL Qualifizierung)
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006 Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes
1.1.1 zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte in der Beruflichen Bildung,
1.1.2 auf Grund von § 85 Abs. 2 Nr. 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Förderung tätigkeits- und berufsbegleitender Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte in der Jugendhilfe,
1.1.3 zur Förderung von berufsgruppenübergreifenden Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte und für Beschäftigte in der Jugendhilfe,
1.1.4 zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weiterbildung von Erwachsenen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Ziel der unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszwecke ist
1.2.1 nach 1.1.1. die Erhöhung der Qualität des beruflichen Bildungssystems bezogen auf die Weiterentwicklung von Ausbildungsinhalten der beruflichen Erstausbildung und insbesondere die Herausbildung von Medienkompetenz bei Schülerinnen und Schülern als Schlüsselqualifikation für lebenslanges Lernen,
1.2.2 nach 1.1.2 die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe und damit die Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt sowie auf Dauerarbeitsplätze,
1.2.3 nach 1.1.3 die fachliche und pädagogische Kompetenz von Lehrkräften und Beschäftigten in der Jugendhilfe zu erhöhen, um die Vorbereitung von Jugendlichen auf die Ausbildungssituation nachhaltig zu verbessern sowie einen Schul- und Ausbildungsabbruch zu verhindern,
1.2.4 nach 1.1.4 die Qualität der Weiterbildungseinrichtungen und ihrer Angebote auch im Sinne des Verbraucherschutzes zu verbessern und neue Formen des Lernens zu entwickeln und zu verbreiten. Durch die Maßnahmen soll die Weiterbildung für die aktuellen Anforderungen lebenslangen Lernens qualifiziert und die Weiterbildungsbeteiligung der Bevölkerung erhöht werden.
1.3 Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten gefördert werden.
2. Gegenstand der Förderung
Entsprechend der Zielstellung in Nummer 1.2 ergeben sich vier Förderbereiche:
2.1 Fortbildung und Begleitung von Lehrkräften und Lehramtskandidaten an beruflichen Schulen insbesondere bei Einführung neuer Berufe oder der Neuordnung von Berufen. Die Qualifizierung konzentriert sich auf die Fortbildung in technologieorientierten Bereichen wie Medien, Informations- und Kommunikationstechnologie, Mikrotechnologie und Werkstofftechnologie sowie auf Bereiche, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Wirtschaftsraumes stehen,
2.2 sozialpädagogische Fort- und Weiterbildung zur Erhöhung der fachbezogenen Qualifikation der in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe Beschäftigten. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen der Aktualisierung des fachtheoretischen Kenntnisstandes entsprechend der fachlichen Weiterentwicklung der Jugendhilfe und zur Erschließung individueller Beschäftigungspotentiale,
2.3 berufsgruppenübergreifende Fortbildung von Lehrkräften an allgemein bildenden und beruflichen Schulen und Beschäftigten in der Jugendhilfe zur Verbesserung der Kooperation von Jugendhilfe, Schule und Ausbildung in den Bereichen Arbeit mit schulmüden/schulverweigernden Jugendlichen, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Ausbildung. Durch die Qualifizierung sollen berufs- und arbeitsweltbezogene Maßnahmen insbesondere für benachteiligte Jugendliche angeregt und befördert werden,
2.4 Förderung von Qualitätsentwicklungsprojekten und Lernberatungsprojekten von Einrichtungen der Weiterbildung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Weiterbildung. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Weiterbildung sowie der Entwicklung und Unterstützung des Selbstgesteuerten Lernens.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
3.1 bei Maßnahmen nach 1.1.1 öffentliche und freie Träger der Fort- und Weiterbildung,
3.2 bei Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe und der Fort- und Weiterbildung,
3.3 bei Maßnahmen nach 1.1.4 Weiterbildungseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Institutionen, die im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben Maßnahmen zur Qualifizierung und Beratung der Weiterbildung anbieten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung beträgt bis zu 70 vom Hundert der ESF-zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Mindestens 30 vom Hundert der ESF-zuwendungsfähigen Gesamtkosten sind aus nationalen Mitteln (Bundes-, Landes- oder kommunale Mittel) zu erbringen. Eine Doppelförderung der Maßnahme insgesamt ist auszuschließen.
4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie schließt eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturfondsperiode 2000 - 2006 sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Punkt 1 genannten Zuwendungszweck aus.
4.3 Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen einer fachlichen Befürwortung der Maßnahmen durch das für Bildung oder Jugend zuständige Ministerium.
4.4 Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 ist zudem, dass die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer Lehrkräfte sind, bei freien Trägern der Jugendhilfe in Arbeitsfeldern der Jugendhilfe beschäftigt sind oder eine pädagogische Grundqualifikation vorweisen können.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
5.2.1 Bei Maßnahmen nach 1.1.1 Vollfinanzierung
5.2.2 Bei Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 Vollfinanzierung
5.2.3 Bei Maßnahmen nach 1.1.4 Fehlbedarfsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Die Zuwendung kann gewährt werden für laufende Ausgaben, die zur Durchführung der Maßnahme bei den Zuwendungsempfängern zweckentsprechend anfallen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Personalkosten, Koten für Lehrpersonal, Lehr- und Lernmittel, teilnehmerbezogene Aufwendungen (siehe hierzu Ziffer 5.4.2 Punkt 4), Sachausgaben, Verwaltungskosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.
Investitionen (Ausstattungsgegenstände mit einem Beschaffungswert über 409 5 Netto) sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.4.2 Höhe der Förderung
- Bei Maßnahmen der Ziffer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 sollen die förderfähigen Gesamtkosten grundsätzlich die Höhe von 103.000 5 nicht überschreiten.
- Bei Maßnahmen der Ziffer 1.1.4 gelten bei den zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Förderhöchstbeträge:
- bei Personalkosten: unter Beachtung des Besserstellungsverbots Vergütungen entsprechend der geltenden Tarifverträge für Angestellte des Bundes und der Länder, höchstens jedoch bis zur Vergütungsgruppe II a BAT-O für Fachpersonal sowie bis zur Vergütungsgruppe VI b BAT-O für Verwaltungspersonal.
- bei Kosten für Lehrpersonal: sind die Vergütungssätze für Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung entsprechend der Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Honorare vom 25.08.1995) sinngemäß anzuwenden. Reise- und Übernachtungskosten können entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vergütet werden.
- bei Lehr- und Lernmitteln: entsprechend dem im Einzelnen ausgewiesenen Bedarf grundsätzlich bis zu 1,5 5 je Tag und Teilnehmerin oder Teilnehmer bei teilnehmerbezogenen Maßnahmen.
- bei teilnehmerbezogenen Aufwendungen: Kosten für Übernachtung, Verpflegung sowie Fahrtkosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
- bei trägerbezogenen Kosten sowie für Öffentlichkeitsarbeit: Die zuwendungsfähigen Ausgaben, die dem Träger zur Organisation und Durchführung der Maßnahme entstehen (Sachausgaben, Verwaltungskosten) sowie für Öffentlichkeitsarbeit richten sich nach dem im Einzelnen ausgewiesenen Bedarf.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Für Maßnahmen nach 1.1.1 gilt der Zuwendungszweck als erfüllt, wenn 80 vom Hundert der im Zuwendungsantrag ausgewiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maßnahme mit Erfolg absolviert haben.
6.2 Für Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 gilt der Zuwendungszweck als erfüllt, wenn 90 vom Hundert der im Zuwendungsantrag ausgewiesenen förderungsfähigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maßnahme mit Erfolg absolviert haben.
6.3 Für Maßnahmen nach 1.1.4 gilt der Zuwendungszweck als erfüllt, wenn
- bei Weiterbildungsveranstaltungen 80 vom Hundert der für die Maßnahme angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer diese mit Erfolg absolviert haben
- nachgewiesen wird, dass die als modellhaft geförderten Vorhaben die Entwicklung der Weiterbildung im Land Brandenburg fördern und zur Implementation des geförderten Zieles beitragen.
Davon unberührt sind die tatsächlich entstandenen teilnehmerbezogenen Ausgaben für die Gesamtmaßnahme nachzuweisen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind zu stellen an das:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam
oder
Postfach 900 161
14437 Potsdam
7.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:
- eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Curriculum,
- ein Veranstaltungsplan,
- bei Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 für die Beschäftigten in der Jugendhilfe ein Beschäftigungsnachweis oder ein Nachweis über die pädagogische Grundqualifikation.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport leitet den Antrag mit einer fachlichen Befürwortung der Maßnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die
Landesagentur für Struktur und Arbeit -
LASA Brandenburg GmbH,
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Str. 54
14482 Potsdam
oder
Postfach 90 02 37
14438 Potsdam
7.3 Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendungssumme, höchstens 4.000 € pro Letztzuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO sowie die für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 bestehenden und noch zu erlassenden Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, soweit in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid nicht Abweichungen zugelassen wurden.
7.5 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Plannung, Durchführung, Begleitung und Auswertung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.
7.6 Zur Überprüfung der erbrachten und abgerechneten Leistung durch die Zuwendungsempfänger werden von dem für Bildung oder Jugend zuständigen Minsisterium in Absprache mit der LASA Brandenburg GmbH Geschäftsbereich Programmzentrale (LASA) regelmäßig während der Durchführung der Maßnahmen fachliche Kontrollen durchgeführt.
7.7 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirksamkeitskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 bis 2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, den geförderten Personen, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Erreichen des Fort- und Weiterbildungszieles und zum Verbleib nach Beendigung der Qualifizierung.
8. Geltungsdauer und In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft und am 30. September 2005 außer Kraft.
Potsdam, den 14. Oktober 2003
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 30. September 2005 durch Zeitablauf vom 14. Oktober 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 11], S. 387 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Oktober 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 11], S. 387 | |
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