Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 7/05 (RS 7/05)

Historische Fassung

Verfahren bei der Hinzuziehung von Lehrkräften zur fachlichen Unterstützung

1. Allgemeines

Gemäß § 132 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann das für Schule zuständige Ministerium zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter (StSchÄ) und der Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule Lehrkräfte hinzuziehen. Darüber hinaus können Lehrkräfte auch zur fachlichen Unterstützung der für die ersten und zweiten Staatsprüfungen zuständigen Behörde hinzugezogen werden. Die Entscheidungen über Hinzuziehungen zur fachlichen Unterstützung obliegen ausschließlich dem für Schule zuständigen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Hinzuziehungen können nur in dem vom MBJS jährlich festgelegten Rahmen vorgenommen werden.

Um eine hinreichend enge Verbindung zum Schulalltag zu gewährleisten und die spätere vollständige Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit möglichst reibungslos zu gestalten, werden die hinzugezogenen Lehrkräfte grundsätzlich weiterhin mit mindestens sechs Unterrichtsstunden eingesetzt. Für Fälle nach den Nummern 2 und 4 können im Rahmen der Zuweisung Ersatz-Vollzeitlehrkräfteeinheiten (VZE) zur Verfügung gestellt werden. Hinzuziehungen erfolgen in der Regel maximal für einen Zeitraum von 3 Jahren. Eine einmalige Verlängerung um 1 Jahr ist mit entsprechender Begründung möglich.

Die Hinzuziehungen gemäß der Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 können erst nach Genehmigung durch das MBJS vollzogen werden. Der Vollzug erfolgt im Wege der (Teil-)Abordnung oder der (Teil-)Umsetzung der Lehrkraft. Hierzu müssen die vorgeschriebenen Beteiligungen, insbesondere nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, sowohl bei der aufnehmenden als auch bei der abgebenden Behörde oder Einrichtung abgeschlossen sein.

Sofern sich im Laufe eines Schuljahres für einzelne Maßnahmen ausnahmsweise Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf ergeben sollte, ist dieser rechtzeitig mit dem MBJS abzustimmen.

2. Verfahren bei der Hinzuziehung an das MBJS

Die überregionale Ausschreibung erfolgt durch das MBJS in der Regel nach interner Abstimmung und Entscheidung über den Bedarf an Hinzuziehungen von Lehrkräften für projektbezogene Aufgaben in den StSchÄ.

Die eingegangenen Bewerbungen werden von den StSchÄ unter Beifügung eines Votums bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem MBJS zur Entscheidung vorgelegt

3. Verfahren bei der Hinzuziehung an das StSchA

Hinzuziehungen im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems gemäß Nr. 7 der Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt sind von den nachfolgenden Regelungen ausgenommen.

Das StSchA beschließt bei der Planung des kommenden Schuljahres die vorgesehenen Hinzuziehungen. Der Einsatz der Lehrkräfte soll projekt- oder aufgabenbezogen erfolgen. Die Einsatzdauer soll im Regelfall höchstens ein Schuljahr umfassen.

Die Bewerberinnen und die Bewerber für die vorgesehene Hinzuziehung sind in der Regel durch interne Ausschreibung an den Schulen zu ermitteln.

Die Anträge zur Hinzuziehung sind dem MBJS mit Angabe des Namens, der geplanten Einsatzdauer, des Umfanges (LWS) und der Angabe der inhaltlichen Aufgaben bis zum 1. Februar eines jeden Jahres zur Entscheidung vorzulegen.

4. Verfahren bei der Hinzuziehung an die nachgeordneten Einrichtungen

Die überregionale Ausschreibung erfolgt nach der Entscheidung des MBJS durch die nachgeordneten Einrichtungen. Sie wird von ihnen über die StSchÄ an die Schulen geleitet. Die eingegangenen Bewerbungen werden von den StSchÄ unter Beifügung eines Votums bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den nachgeordneten Einrichtungen zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung zugeleitet.

5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 32/03 vom 11. November 2003 (ABl. MBJS 2003, S. 387) außer Kraft.

Bearbeitungshinweise

Vom 22. April 2005
zum Rundschreiben Nr. 7/05

Verfahren bei der Hinzuziehung von Lehrkräften zur fachlichen Unterstützung

Die Bearbeitungshinweise enthalten neben der im Rundschreiben beschriebenen Verfahrensweise nähere Erläuterungen zur Umsetzung des Rundschreibens (nachfolgend unterlegt).

1. Allgemeines

Gemäß § 132 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann das für Schule zuständige Ministerium zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter (StSchÄ) und der Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule Lehrkräfte hinzuziehen. Darüber hinaus können Lehrkräfte auch zur fachlichen Unterstützung der für die ersten und zweiten Staatsprüfungen zuständigen Behörde hinzugezogen werden. Die Entscheidungen über Hinzuziehungen zur fachlichen Unterstützung obliegen ausschließlich dem für Schule zuständigen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Hinzuziehungen können nur in dem vom MBJS jährlich festgelegten Rahmen vorgenommen werden.

Um eine hinreichend enge Verbindung zum Schulalltag zu gewährleisten und die spätere vollständige Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit möglichst reibungslos zu gestalten, werden die hinzugezogenen Lehrkräfte grundsätzlich weiterhin mit mindestens sechs Unterrichtsstunden eingesetzt. Für Fälle nach den Nummern 2 und 4 können im Rahmen der Zuweisung Ersatz-Vollzeitlehrkräfteeinheiten (VZE) zur Verfügung gestellt werden. Hinzuziehungen erfolgen in der Regel maximal für einen Zeitraum von 3 Jahren. Eine einmalige Verlängerung um 1 Jahr ist mit entsprechender Begründung möglich. Nach Ablauf von maximal 4 Jahren ist die Hinzuziehung zu beenden.

Die Hinzuziehungen gemäß der Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 können erst nach Genehmigung durch das MBJS vollzogen werden. Der Vollzug erfolgt im Wege der (Teil-)Abordnung oder der (Teil-)Umsetzung der Lehrkraft. Hierzu müssen die vorgeschriebenen Beteiligungen, insbesondere nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, sowohl bei der aufnehmenden als auch bei der abgebenden Behörde oder Einrichtung abgeschlossen sein.

Sofern sich im Laufe eines Schuljahres für einzelne Maßnahmen ausnahmsweise Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf ergeben sollte, ist dieser rechtzeitig mit dem MBJS, Organisationseinheit 3. SchulÄ, abzustimmen.

2. Verfahren bei der Hinzuziehung an das MBJS im Wege der Abordnung oder der Teilabordnung

Die überregionale Ausschreibung erfolgt durch das MBJS in der Regel nach interner Abstimmung und Entscheidung über den Bedarf an Hinzuziehungen von Lehrkräften für projektbezogene Aufgaben in den StSchÄ.

Die eingegangenen Bewerbungen werden von den StSchÄ unter Beifügung eines Votums bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem MBJS zur Entscheidung vorgelegt

Der Bedarf an Hinzuziehungen ist an die Organisationseinheit 3. SchulÄ unter Angabe des Namens (soweit möglich), des Herkunftsschulamtes, der geplanten Einsatzdauer, des Umfanges (LWS) und der Angabe der inhaltlichen Aufgaben bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres zu melden. (Muster siehe Anlage 1) Die Organisationseinheit 3. SchulÄ übergibt die Bedarfszusammenstellung in Vorbereitung des Abstimmungsgespräches zwischen AL 3 und AL 1 an das Referat 13 und an das Referat 17 (wegen des VZE-Ausgleichs).

Nach der Abstimmung des Bedarfes im MBJS, die zwischen AL 3 und AL 1 bis zum 20. Dezember eines jeden Jahres stattfindet, erfolgt die Auswahl durch das Referat im MBJS, in dem die hinzuziehende Lehrkraft eingesetzt werden soll. Durch die Organisationseinheit 3. SchulÄ werden die Ergebnisse der jeweiligen Auswahl zusammengefasst. Die Beteiligung des Personalrates des MBJS sowie die Beauftragung der staatlichen Schulämter, die jeweilige Lehrkraft (teil-)abzuordnen erfolgt durch das Referat 13 (Muster siehe Anlage 2)

Das staatliche Schulamt verfügt die (Teil-)Abordnung gemäß beigefügtem Muster (siehe Anlage 3)

3. Verfahren bei der Hinzuziehung an das StSchA im Wege der Umsetzung oder der Teilumsetzung

Hinzuziehungen im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems gemäß Nr. 7 der Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt sind von den nachfolgenden Regelungen ausgenommen.

Eine Zusammenstellung dieser Hinzuziehungen ist dem MBJS, AL 3 zur Kenntnis zu geben.

Das StSchA beschließt bei der Planung des kommenden Schuljahres die vorgesehenen Hinzuziehungen. Der Einsatz der Lehrkräfte soll projekt- oder aufgabenbezogen erfolgen. Die Einsatzdauer soll im Regelfall höchstens ein Schuljahr umfassen.

Die Bewerberinnen und die Bewerber für die vorgesehene Hinzuziehung sind in der Regel durch interne Ausschreibung an den Schulen zu ermitteln.

Die Anträge zur Hinzuziehung sind der Organisationseinheit 3. SchulÄ im MBJS mit Angabe des Namens, der geplanten Einsatzdauer, des Umfanges (LWS) und der Angabe der inhaltlichen Aufgaben bis zum 1. Februar eines jeden Jahres zur Entscheidung vorzulegen.

Im MBJS werden die eingegangenen Anträge aller StSchÄ durch die Organisationseinheit 3. SchulÄzusammengefasst dem Abteilungsleiter 3 vorgelegt. Er entscheidet nach Stellungnahme durch das jeweils zuständige Referat im MBJS über die eingereichten Anträge.

Die Beauftragung der staatlichen Schulämter, die jeweilige Lehrkraft (teil-)umzusetzen erfolgt durch die Organisationseinheit 3. SchulÄ. (Muster siehe Anlage 2)

Das staatliche Schulamt verfügt die (Teil-)Umsetzung gemäß beigefügtem Muster (siehe Anlage 4)

4. Verfahren bei der Hinzuziehung an die nachgeordneten Einrichtungen im Wege der Abordnung oder der Teilabordnung

Die überregionale Ausschreibung erfolgt nach der Entscheidung des MBJS durch die nachgeordneten Einrichtungen. Sie wird von ihnen über die StSchÄ an die Schulen geleitet. Die eingegangenen Bewerbungen werden von den StSchÄ unter Beifügung eines Votums bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den nachgeordneten Einrichtungen zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung zugeleitet.

Der Bedarf an Hinzuziehungen ist an die Organisationseinheit 3. SchulÄ unter Angabe des Namens (soweit möglich), des Herkunftsschulamtes, der geplanten Einsatzdauer, des Umfanges (LWS) und der Angabe der inhaltlichen Aufgaben bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres zu melden. (Muster siehe Anlage 5) Danach erfolgt die interne Abstimmung in Abteilung 3. Die Organisationseinheit 3. SchulÄ übergibt die Bedarfszusammenstellung in Vorbereitung des Abstimmungsgespräches zwischen AL 3 und AL1 an das Referat 13 und an das Referat 17 (wegen des VZE-Ausgleichs).

Nach der Abstimmung des Bedarfes im MBJS, die zwischen AL3 und AL1 bis zum 20. Dezember eines jeden Jahres stattfindet, erfolgt die Auswahl durch die nachgeordnete Einrichtung, in der die hinzuziehende Lehrkraft eingesetzt werden soll. Im Fall der Hinzuziehung an das LISUM ist das Benehmen mit AL3 herzustellen.

Die Genehmigung gegenüber der nachgeordneten Einrichtungen wird durch das MBJS, Organisationseinheit 3. SchulÄ, ausgesprochen. Die nachgeordnete Einrichtung bittet das betroffene staatliche Schulamt um die (Teil-)Abordnung und führt gleichzeitig das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren vor Ort durch.

Das Staatliche Schulamt verfügt die (Teil-)Abordnung gemäß beigefügtem Muster (siehe Anlage 3).

5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 32/03 vom 11. November 2003 (ABl. MBJS 2003, S. 387) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. April 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 4], S. 127
Außer Kraft getreten am 27. Oktober 2009 durch Rundschreiben vom 27. Oktober 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 9], S. 389

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