Landesregierung Brandenburg

Grundsteuermessbetragsveranlagung gem. § 41 Grundsteuergesetz
Ergebnis der allgemeinen Volkszählung vom 16.06.1933 (§ 30 Abs. 1 Grundsteuer-Durchführungsverordnung 1937)

Aktuelle Fassung

Gem. § 30 Abs. 1 GrStDV 1937 ist für die Frage, welcher der im § 29 GrStDV 1937 (Steuermesszahlen) bezeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurechnen ist, das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung vom 16. Juni 1933 maßgebend. In Ergänzung dazu übersende ich als Anlage das “Amtliche Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich auf Grund der Volkszählung 1933” (Ausgabe 1934).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. November 2000

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