Historische Fassung Zulagensatz für den Teil der Bemessungsgrundlage, der im Antrag für 1994 (1993/1994) 1 Mio DM übersteigt
Historische Fassung
Eine Investitionszulage in Höhe von 20 v. H. wird unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 1 Mio DM nicht übersteigt. Für den Teil der Bemessungsgrundlage, der diesen Betrag übersteigt, vermindert sich die Investitionszulage auf die Grundzulage (8 v. H. bei Investitionsbeginn vor dem 01.07.1994; 5 v. H. bei Investitionsbeginn nach dem 30.06.1994).
Bei Anspruchsberechtigten, die die Voraussetzungen für die erhöhte InvZ erfüllen und im Wirtschaftsjahr Investitionen von über 1 Mio DM getätigt haben, wobei deren Beginn sowohl im 1. Halbjahr als auch im 2. Halbjahr liegt, ist der entsprechende Zulagensatz wie folgt zu ermitteln:
Die im Wirtschaftsjahr 1994 getätigten begünstigten Investitionen verteilen sich z. B. wie folgt:
| Investitionsbeginn | Investitionssumme |
|---|---|
| vor dem 01.07.1994 | 3 Mio DM |
| nach dem 30.06.1994 | 3 Mio DM |
Lösung:
| 3 Mio DM x 8 v. H.= | 240.000 DM | (Investitionen 1. Hj) |
| 1 Mio DM x 20 v. H.= | 200.000 DM | (Investitionen 2. Hj) |
| 2 Mio DM x 5 v. H. = | 100.000 DM | (Investitionen 2. Hj) |
| 540.000 DM |
Die Inanspruchnahme der erhöhten Investitionszulage für im 2. Halbjahr 1994 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist möglich, da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die eine zeitliche Verteilung (die zuerst angeschafften Wirtschaftsgüter sind bis zu 1 Mio DM mit 20 v. H. begünstigt, die nachfolgenden Investitionen nur mit der Grundzulage) vorschreibt. Der Steuerpflichtige hat somit die Möglichkeit, die Erhöhung des Zulagensatzes bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 Mio DM so vorzunehmen, dass die höchstmögliche Investitionszulage gewährt wird.
Der Steuerpflichtige hat in seinem Investitionszulagenantrag die Verteilung der 20 v. H. auf die entsprechenden Wirtschaftsgüter anzugeben. dabei sollte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, die für ihn günstigste Variante zu beantragen (§ 85 AO). Allerdings kann auch eine andere als die o. g. Verteilung für den Anspruchsberechtigten günstiger sein, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen (z. B. Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb des Fördergebietes, wenn der Erwerber nicht die Voraussetzungen für die erhöhte Zulage erfüllt).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Juni 1995 | ||
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