Historische Fassung Erstmalige Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 in der durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1992 geänderten Fassung
Historische Fassung
In der Sitzung der obersten Landesbehörden wurde die Frage erörtert, ob steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 (BStBl I 1991, 768) eine Investitionszulage für diejenigen Wirtschaftsgüter erhalten können, die ihrem steuerfreien Bereich zuzurechnen sind. Die Besprechung führte zu dem Ergebnis, dass ein schutzwürdiges Verhalten nicht vorliegt.
Nach Auffassung der Vertreter der obersten Landesbehörden konnten die Betroffenen seit Bekanntgabe des BMF-Schreibens vom 31.12.1986 (BStBl I 1987, 52) nicht mehr auf das zum Investitionszulagengesetz 1977 und zu § 19 Berlinförderungsgesetz ergangene BMF-Schreiben vom 05.05.1977 (BStBl I 1977, 247) vertrauen.
Nach Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 31.12.1986 sind steuerbefreite Körperschaften zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nur berechtigt, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG unterhalten. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO handelt. Durch die Ergänzung gegenüber Tz. 22 des BMF-Schreibens vom 05.05.1977, dass es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG“ handeln muss, wird deutlich, dass die Anspruchsberechtigung nur hinsichtlich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs besteht. Hierfür spricht auch die neue Regelung, die abweichend von diesem Grundsatz die Anspruchsberechtigung der - steuerbefreiten - Zweckbetriebe begründet. Sie wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bei allen steuerbefreiten Körperschaften hinsichtlich des gesamten, dem steuerfreien und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienenden Anlagevermögens von der Anspruchsberechtigung ausgegangen würde, denn ein Zweckbetrieb setzt stets einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus.
Aus diesen Gründen kann eine Vertrauensschutzregelung für die Zeit bis zur Herausgabe des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 nicht in Betracht kommen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juli 1993 | ||
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