Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne § 6 Abs. 2 EStG
Auflösung der Akkumulationsrücklage

Historische Fassung

Mit dem Urteil vom 18.06.1997 3 K 1280/96 (EFG 1997, 1538) hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Investitionszulage nicht zu gewähren ist, wenn durch die Auflösung der Akkumulationsrücklage ein geringwertiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 2 Satz 2 InvZulG entstanden ist.

Die Auflösung der Akkumulationsrücklage auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter ist nach Auffassung des FG vergleichbar mit der Übertragung der Rücklagen nach § 6b EStG und R. 35 EStR. Sofern in diesen Fällen nämlich durch die Übertragung der Rücklagen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 800,- DM sinken, liegen geringwertige Wirtschaftsgüter vor (vgl. R 40 Abs. 6 EStR).

Gegen das vorliegende Urteil wurde Revision eingelegt (Az. III R 53/97).

Ich weise darauf hin, dass in allen gleichgelagerten noch offenen Fällen das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) ruht.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. September 1997

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