Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Herstellung von Computern unter Wiederverwendung von Computerteilen

Historische Fassung

Nach § 2 S. 1 InvZulG kommen als begünstigte Investitionen nur neue Wirtschaftsgüter in Betracht.

Ein Wirtschaftsgut ist neu, wenn es in ungebrauchtem und fabrikneuem Zustand erworben wurde (vgl. Tz. 33 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 IV B 3 - InvZ 1010 -13/91 (BStBl I 1991, 768). Es ist als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung des Wirtschaftsguts verwandten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Neuwertige Bauteile, die vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen im Produktionsprozess wiederverwendet werden sind keine gebrauchten Wirtschaftsgüter im Sinne der vorstehenden 10-v. H.-Regelung, wenn der Verkaufspreis der hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig vom Anteil der im Rahmen der Herstellung verwandten neuen und neuwertigen Bauteile ist (vgl. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 31.03.1992 IV B 3 - lnvZ 1010 -10/92).

Ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin, dass auch bei Computeranlagen im Rahmen der Bearbeitung von Investitionszulageanträgen geprüft werden muss, ob ein neues Wirtschaftsgut i. S. d. vorgenannten Verwaltungsanweisungen vorliegt.

Über Fälle, in denen die Investitionszulage für Computeranlagen versagt werden soll, weil die Voraussetzungen der Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 31.03.1992 IV B 3 - InvZ 1010 -10/92 nicht erfüllt sind, bitte ich mich zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. März 1997

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