Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Zulagenbegünstigung von Beleuchtungsanlagen und Beleuchtungskörpern

Historische Fassung

Aufgrund mehrerer Finanzgerichtsurteile ist an mich die Zweifelsfrage herangetragen worden, inwieweit Beleuchtungsanlagen und Beleuchtungskörper bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen und somit für diese Investitionszulage gewährt werden kann. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Gem. § 2 InvZulG 1991 sind die Anschaffung und die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern investitionszulagenbegünstigt.

Nach Tz. 20 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 betreffend die Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (BStBl I 1991, 768) i. V. m. R 42 Abs. 5 EStR sind für die Abgrenzung beweglicher Wirtschaftsgüter zu den Gebäudebestandteilen die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend.

Gem. Kennziffer 3.6 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl I 1992, 342; Abgrenzungsrichtlinien), bekannt gegeben mit Verfügung vom 31.03.1992 S 3190 - 3 - St 141 a, gehören Beleuchtungsanlagen grundsätzlich zum Gebäude.

Ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und somit ein unbewegliches Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut entweder eine feste, nur unter Zerstörung oder Änderung der Wesensart des Gebäudes oder des Wirtschaftsgutes trennbare Verbindung eingegangen ist (§ 93 BGB) oder zur Herstellung des Gebäudes eingefügt (§ 94 Abs. 2 BGB) wurde.

Beleuchtungsanlagen werden regelmäßig in den Baukörper besonders eingepasst und bilden somit mit diesem eine Einheit, die es nahegelegt, sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu qualifizieren (z. B. eine abgehängte, mit einer Beleuchtungsanlage versehene Kassettendecke - BFH-Urteil vom 08.10.1987, BStBl II 1989, 440). Eine Investitionszulage kann gem. § 2 InvZulG 1991 nicht gewährt werden.

Beleuchtungskörper dagegen sind regelmäßig als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen und somit investitionszulagenbegünstigt.

Dies ist dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut lediglich durch einfache Schraubverbindung an der Decke befestigt und mit einer Stromleitung verbunden ist und die Verbindung somit jederzeit ohne Beschädigung der Decke und des Beleuchtungskörpers gelöst werden kann (siehe auch BFH-Urteil vom 16.11.1990, BFH/NV 1991, 772 zur Investitionszulagefähigkeit eines Kronleuchters).

In Einzelfällen können Beleuchtungsanlagen ähnlich wie Beleuchtungskörper lose mit der Decke verbunden sein, so dass sie in diesen Fällen als bewegliche Wirtschaftsgüter einzustufen sind.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Oktober 1994

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