Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Investitionszulagenrechtliche Behandlung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen (WAB`s)

Historische Fassung

Erlass Vom 24.Oktober 1995, 34 InvZ 1260 - 5/95

Die aus den ehemals volkseigenen Betrieben der Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung zum 01.07.1990 entstandenen Kapitalgesellschaften haben in der Vergangenheit für Investitionen in beiden Betriebssparten Investitionszulage beantragt.

Soweit die Nachfolgekapitalgesellschaften als solche bestehen bleiben, ergeben sich investitionszulagenrechtlich keine Probleme.

Werden innerhalb des Dreijahreszeitraumes im Rahmen der Entflechtung der Wasser- und Abwassergesellschaften der Abwasserentsorgung dienende Wirtschaftsgüter in den Hoheitsbereich der Kommunen überführt, sind die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt.

Die Investitionszulage muss daher zurückgefordert werden.

Ein Verzicht auf die Rückforderung der Investitionszulage aus Billigkeitsgründen ist nicht möglich, da die Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen durch das Investitionszulagengesetz selbst ausgeschlossen wurde.

Im Einzelfall kann jedoch ein Verzicht auf die Rückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen (vgl. Tz. 94 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991; BSBl I 1991, 768).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. November 1995

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