Historische Fassung Befreiung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 13 GewStG
Historische Fassung
Nach § 3 Nr. 13 GewStG in der ab Erhebungszeitraum 1994 geltenden Fassung sind priva-te Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtun-gen von der Ge-werbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteu-er befreit sind.
Bei Anwendung dieser Vorschrift bitte ich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg folgende Auffassung zu vertreten:
Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG setzt nicht voraus, dass die Schule oder sonstige allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung mit sämtlichen im schulischen Bereich erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist (vgl. auch BFH, Urteil v. 14.04.1993, I R 33/92, BStBl II 1993, 764). Abschnitt 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStR 1990 sind nicht mehr anzuwenden.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG gilt auch für Gewerbebetriebe, die Träger berufsbildender Einrichtungen sind, sofern diese Einrichtungen im Rahmen des Gesamt-gewerbebetriebs organisatorisch und im wesentlichen auch wirtschaftlich verselbständigt und
- von der zuständigen Behörde als Ersatzschulen genehmigt sind oder
- wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Der Hauptzweck des Gewerbebe-triebs muss nicht der Betrieb einer Schule bzw. die Ver-mittlung von Allgemein- oder Berufsbildung sein (vgl. BFH, Urteil v. 27.03.1996, I R 182/94, BStBl II 1997, 449).
Hinsichtlich der Anerkennung als Ersatzschule i. S. d. § 4 Nr. 21 a UStG und der Beschei-nigungen i. S. d. § 4 Nr. 21 b UStG weise ich auf A 111 bis 114 UStR 1996 und OFD Cottbus v. 28.08.1995, S 7179 - 1 - St 131a hin.
Eine Einrichtung i. S. d. § 3 Nr. 13 GewStG liegt auch dann vor, wenn in sinn-gemäßer Anwendung des Abschnitt 5 Abs. 4 KStR 1995 eine Einrichtung anzunehmen wäre.
Diese Grundsätze sind auch auf Erhebungszeiträume vor 1994 anzuwenden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. März 1997 | ||
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