Historische Fassung Investitionszulage für Wohnmobile
Historische Fassung
Ergänzend zu dieser Problematik weise ich darauf hin, dass gem. Tz. 37 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 IV b 3 - InvZ 1010 - 13/91 (BStBl I 1991, 768) abweichend von der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t stets zu den Personenkraftwagen gehören. Mithin ist in diesen Fällen die Gewährung einer Investitionszulage von vornherein ausgeschlossen.
Die Prüfung, ob erworbene Wohnmobile in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, bedarf es daher nur bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t. Abweichend von der in der o. g. Verfügung vertretenen Auffassung rechnen Wohnmobile nicht zu den Transportmitteln i. S. der Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 (a. a. O.). Sie sind vielmehr als Wirtschaftsgüter anzusehen, deren Hauptzweck die Freizeitbeschäftigung ist. Solche Wirtschaftsgüter rechnen gem. Tz. 6 Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 31. März 1992 IV b 3 - InvZ 1010 - 10/92 zu den anderen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden (Tz. 50 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991, a. a. O.).
Danach ist bei Wohnmobilen die Voraussetzung des Verbleibens nur dann erfüllt, wenn sie in jedem Jahr des zu betrachtenden Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass selbst bei einem Einsatz zu mehr als der Hälfte der Betriebstage innerhalb des Fördergebiets die Investitionszulage zu versagen ist, wenn die Anzahl der Betriebstage außerhalb des Fördergebiets einen Monat überschreitet.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 14. Juni 1993 | ||
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