Historische Fassung Bearbeitung der Anträge auf Gewährung der Investitionszulage in Leasing-Fällen
Historische Fassung
Zur Sicherstellung einer übereinstimmenden Entscheidung über die Zurechnung eines Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer durch die beteiligten Finanzämter bitte ich, wie folgt zu verfahren:
In Fällen, in denen ein Leasing-Nehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der Investitionszulage gestellt hat, ist zunächst unter Hinweis auf den Investitionszulageantrag an das für den Leasing-Geber zuständige Finanzamt eine Anfrage dahingehend zu richten, ob der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Es soll damit verhindert werden, dass sowohl der Leasing-Geber als auch der Leasing-Nehmer für dasselbe Wirtschaftsgut Investitionszulage beantragen und u. U. auch gewährt bekommen.
Die Beurteilung der Zurechnungsfrage durch das für den Leasing-Geber zuständige Finanzamt hat grundsätzlich Vorrang gegenüber einer vom Finanzamt des Leasing-Nehmers ggf. vertretenen anderweitigen Auffassung.
Hat das für den Leasing-Nehmer zuständige Finanzamt im Ausnahmefall ernsthafte Bedenken gegen die Entscheidung des anderen Finanzamts und können diese Bedenken zwischen den beteiligten Finanzämtern nicht ausgeräumt werden, hat das für den Leasing-Nehmer zuständige Finanzamt die OFD zu beteiligen, die sodann die Entscheidung trifft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 18. Februar 1992 | ||
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