Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 14/04 (RS 14/04)

Historische Fassung

Hinweise zur Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Schulversuch Leistungsprofilklassen

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Schulversuchsverordnung den Schulversuch „Leistungsprofilklassen“ an Gymnasien angeregt. Der Schulversuch stellt eine achtjährige Form des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gymnasien dar. Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn der Jahrgangsstufe 5 in die Leistungsprofilklasse an einem Gymnasium aufgenommen werden, haben die Möglichkeit, nach insgesamt 12 Schuljahren das Abitur abzulegen.

Der Schulversuch begann am 1.1.2001. Der Unterricht in den Leistungsprofilklassen wurde erstmalig mit Schuljahrsbeginn 2001/02 aufgenommen.

1. Beratung in der Grundschule im Schuljahr 2004/2005

1.1 Beratung der Lehrkräfte

Die Schulleitung jeder Grundschule stellt sicher, dass sich insbesondere die Klassenlehrkräfte in der Jahrgangsstufe 4 Kenntnisse über die Zielstellungen, die Inhalte, die Organisationsform des Schulversuchs und das Auswahlverfahren der Bewerberinnen und Bewerber aneignen.

Die staatlichen Schulämter unterstützen die Grundschulen durch Dienstberatungen und andere geeignete Maßnahmen, insbesondere für die Klassenlehrkräfte in der Jahrgangsstufe 4.

1.2 Beratung der Eltern

1.2.1 Allgemeine Beratung

bis Dezember 2004:

In einer Elternversammlung der Jahrgangsstufe 4 erhalten die Eltern Informationen über den Schulversuch „Leistungsprofilklassen“. Die Eltern werden informiert und beraten über

  1. die Zielstellung des Schulversuchs,
  2. die Organisationsform und Inhalte des Schulversuchs,
  3. die Gestaltung des Auswahlverfahrens zur Aufnahme in eine Leistungsprofilklasse an einem Gymnasium,
  4. die weiterführenden Bildungsgänge nach Jahrgangsstufe 6.

Die Eltern der Jahrgangsstufe 4 werden über die am Schulversuch teilnehmenden Gymnasien in ihrer Region informiert und beraten. Die staatlichen Schulämter stellen den Grundschulen aktuelles Informationsmaterial über diese Gymnasien der betreffenden Region zur Verfügung. Die Gymnasien unterstützen die Grundschulen bei der allgemeinen Information und Beratung der Eltern.

1.2.2 Individuelle Beratung

Nach der allgemeinen Beratung sind die Eltern auf Wunsch individuell zu beraten. Der schulische Leistungsstand des Kindes und seine voraussichtliche Eignung für die Teilnahme am Schulversuch sollen Gegenstand der individuellen Beratung sein. Dabei soll eine Bezugnahme auf Zielstellung und Inhalt des Schulversuchs und insbesondere auf das Auswahlverfahren erfolgen.

Bei der Festsetzung der Beratungszeiten soll auf berufstätige Eltern Rücksicht genommen werden. Sie kann auch an einem Elternsprechtag angeboten werden. Die individuelle Beratung ist grundsätzlich Aufgabe der Klassenlehrkräfte. Während des Elternsprechtages für die Jahrgangsstufe 4 ist eine Beratung durch die Fachlehrkräfte sicher zu stellen. Die Schulleitung gewährleistet den für die Beratung notwendigen Informationsaustausch zwischen den Lehrkräften.

Über das Beratungsgespräch mit den Eltern ist ein Protokoll zu fertigen.

2. Auswahlverfahren

In einem Auswahlverfahren für die Teilnahme am Schulversuch müssen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt werden, die auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich am Schulversuch teilnehmen können. Das Auswahlverfahren wird von der Schulleitung des aufnehmenden Gymnasiums durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Entscheidung über die Aufnahme in die Leistungsprofilklasse.

Die Eltern können ihr Kind bei einem bestimmten Gymnasium, welches am Schulversuch „Leistungsprofilklassen“ teilnimmt, anmelden, wenn auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 die Notensumme 5 aus den Einzelnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nicht überschritten wird.

Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gründet sich auf die Informationen der Grundschule, das Ergebnis der Teilnahme an einem prognostischen Test und das Ergebnis eines Aufnahmegespräches an dem gewünschten Gymnasium.

3. Informationen der Grundschule für die Teilnahme am Schulversuch Leistungsprofilklassen

Für die Informationen über die Bewerberinnen und Bewerber, die die Grundschule für das Auswahlverfahren am aufnehmenden Gymnasium zur Verfügung stellt, ist das anliegende Formular zu verwenden.

3.1 Verfahren zur Erstellung der Informationen der Grundschule

3.1.1 Sofern in Grundschulen gemäß § 57 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz die Klassen- und Elternkonferenzen den Beschluss gefasst haben, dass schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle von Noten treten, ist auf individuellen Antrag ein Halbjahreszeugnis mit Noten zu erstellen. Eltern, die für ihr Kind eine Teilnahme am Schulversuch wünschen, stellen hierfür in der Zeit vom 3. Januar 2005 bis 14. Januar 2005 einen Antrag an die zuständige Klassenlehrkraft. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 4 keine schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung.

3.1.2 Eltern, die die Teilnahme ihres Kindes am Schulversuch wünschen, stellen in der Zeit vom 21. Januar 2005 bis 4. Februar 2005 einen Antrag auf Erstellung der Informationen der Grundschule für die Teilnahme am Schulversuch an die Schulleitung der Grundschule.

3.1.3 Für die Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzung der Notensumme (siehe Nr. 2) für das Auswahlverfahren erfüllen und deren Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erstellt die zuständige Klassenlehrkraft in der Zeit vom 31. Januar 2005 bis 17. Februar 2005 die Informationen der Grundschule. Die Klassenkonferenz beschließt in diesem Zeitraum über den Inhalt der Informationen der Grundschule. Der Beschluss der Klassenkonferenz ist zu protokollieren. § 88 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz findet entsprechend auf die Beratung über die Informationen der Grundschule Anwendung. Die Informationen der Grundschule sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern bis zum 18. Februar 2005 zuzuleiten.

3.1.4 Den Eltern ist anschließend Gelegenheit zu einer erläuternden Rücksprache zu geben. Sofern Eltern gegen den Inhalt der Informationen der Grundschule Bedenken geltend machen, sind diese in einem Protokoll festzuhalten. Wünschen die Eltern eine Abänderung der Informationen der Grundschule, prüft die Klassenkonferenz, ob die vorgetragenen Bedenken eine Änderung des Inhaltes rechtfertigen und beschließt erneut. Über das Ergebnis sind die Eltern zu informieren.

3.1.5 Bis zum 25. Februar 2005 melden sich die Eltern mit dem Formblatt „Informationen der Grundschule“ an einem Gymnasium, welches an dem Schulversuch teilnimmt, an.

3.2 Inhaltliche Gestaltung der Informationen der Grundschule

3.2.1 Das Formular enthält neben persönlichen Angaben und solchen zum Schulbesuch die Notensumme in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht.

3.2.2 Unter zusätzlichen Informationen zu besonderen Begabungen und Neigungen sollen besondere Interessen und Aktivitäten genannt werden, die die Schülerin oder der Schüler mit großem Engagement im Unterricht oder außerhalb des Unterrichts verfolgt.

3.2.3 In dem Teil Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sind Indikatoren zur differenzierten Beschreibung der Schülerin oder des Schülers genannt. Auf der Grundlage der Beobachtung der Lehrkräfte wird die individuelle Ausprägung dieser Merkmale bei der Schülerin oder dem Schüler durch Ankreuzen der jeweiligen Niveaustufe angegeben.

3.2.4 Die zusammenfassende Einschätzung soll von der bisherigen und voraussichtlich künftigen schulischen Entwicklung ausgehend, eine Einschätzung über die erfolgreiche Teilnahme am Schulversuch wiedergeben. Besonders geeignet für die Teilnahme am Schulversuch sind danach Schülerinnen und Schüler, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sie den erhofften Lernerfolg auch bei Wegfall wesentlicher Teile der Festigungs- und Übungsphasen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zeigen werden.

4. Aufbewahrung

Die Protokolle über das individuelle Beratungsgespräch, über den Beschluss der Klassenkonferenz zu den Informationen der Grundschule und über die gegebenenfalls von den Eltern vorgetragenen Bedenken sind entsprechend Nummer 2 Abs. 4 Buchst. a) der VV Schulakten aufzubewahren.

5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

5.1 Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft und am 31. Juli 2005 außer Kraft.

5.2 Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 15/03 vom 8. August 2003 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2005 durch Zeitablauf vom 4. Juni 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 319
Ursprüngliche Fassung vom 4. Juni 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 319

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