Historische Fassung
Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 9/2003
Hinweise zu haushaltsrechtlichen Folgen der Gemeindegebietsreform (Runderlass Nr. 9/2003)
Historische Fassung
Am 24. März hat der Landtag 6 Gesetze zur landesweiten Gemeindegebietsreform (GemGebRefGBbg, veröffentlicht im GVBl. I Nr. 5 vom 27.3.2003, S. 65) beschlossen. Wie eine zunehmende Anzahl von Nachfragen zeigt, ergeben sich daraus einige haushaltsrechtliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der Weitergeltung der Haushaltssatzungen, der Zusammenführung der Haushaltspläne, der Aufstellung der Jahresrechnungen und der Einvernehmensregelung. Mit den nachfolgenden Anwendungshinweisen soll den Gemeinden und Landkreisen sowie den Landräten als untere Kommunalaufsichtsbehörde daher Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen gegeben werden. Auf den Runderlass 6/2003 vom 30.06.2003 sowie auf das Schreiben vom 09.07.2003, Az. II/2.16 (Haushaltsplanung im Rahmen der Gemeindeneugliederung) wird verwiesen.
Hinweis: In diesem Runderlass wird bei Paragrafenangaben jeweils nur der einschlägige Paragraf des 4. GemGebRefGBbg benannt. In den übrigen Gesetzen sind die Regelungen inhaltsgleich enthalten bzw. werden für anwendbar erklärt.
I. Weitergeltung der Haushaltssatzungen, Jahresabschluss
Gem. § 29 Abs. 1 des 4. Gemeindegebietsreformgesetzes gelten "die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer Gemeindeneugliederung beteiligten Gemeinden ... bis zum In-Kraft-Treten einer Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort, längstens bis zum Ende des Haushaltsjahres."
Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf die gemeindlichen Haushaltssatzungen. Haushaltssatzungen aufzulösender Ämter können - in analoger Auslegung dieser Vorschrift - dann fortgelten, wenn es einen Gesamtrechtsnachfolger für das Amt gibt, der in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Amtes eintritt.
Dies gilt in den Fällen, in denen:
- unter Auflösung des Amtes alle bislang dem aufzulösenden Amt angehörenden Gemeinden zusammengeschlossen werden,
- unter Auflösung des Amtes alle bislang dem aufzulösenden Amt angehörenden Gemeinden einem anderen Amt zugeordnet oder in eine amtsfreie Gemeinde eingegliedert werden oder
- Ämter zu einem neuen Amt zusammengeschlossen werden, ohne dass bislang diesen aufzulösenden Ämtern angehörige Gemeinden amtsgrenzenübergreifend anderen Körperschaften zugeordnet oder amtsgrenzenübergreifend mit anderen Gemeinden (unter Eingliederung oder Neubildung) zusammengeschlossen werden,
- im Gesetz eine ausdrückliche Rechtsnachfolgeregelung getroffen wurde.
Zu beachten ist, dass für die Bewirtschaftung der weitergeltenden Haushaltspläne ab dem 27.10.2003 die Körperschaft zuständig ist, die nach In-Kraft-Treten die hauptamtliche Verwaltung der bisherigen Gemeinden bzw. Ämter übernimmt. Das bedeutet z. B., dass ein Gebührenbescheid, der bisher von dem Amt X für die amtsangehörige Gemeinde A erstellt wurde, ab dem 27.10. durch die amtsfreie Gemeinde B zu erstellen ist, weil die Gemeinde A in B eingegliedert wurde. Dies muss durch rechtzeitige Übergabe aller erforderlichen Unterlagen sichergestellt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die buchungstechnische Abwicklung im Sinne der Übertragung von Kassengeschäften nach § 92 GO noch von den bisherigen Verwaltungseinheiten durchgeführt wird.
Bei der Auflösung eines Amtes durch amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden werden die Rechte und Pflichten nicht als Ganzes übertragen. Es muss gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 des 4. GemGebRefG eine Vermögensauseinandersetzung vorgenommen werden, mit der der Übergang von einzelnen Rechten und Pflichten geregelt wird. Eine "Aufteilung" der Haushaltssatzung und der im dazugehörigen Haushaltsplan veranschlagten Einnahme- und Ausgabeansätze auf mehrere Einzelrechtsnachfolger ist jedoch nicht möglich.
Bsp.: Die bisher durch das (aufzulösende) Amt A bewirtschaftete und im Gebiet der Gemeinde B gelegene Kita wird im Wege der Vermögensauseinandersetzung an die dem Amt X angehörende Gemeinde C übergeben, weil B amtsgrenzenübergreifend in C eingegliedert wird. Die für die Kita nach dem 26.10. noch zu leistenden Ausgaben können nicht mehr aus dem Amtshaushalt A geleistet werden. Die Gemeinde C muss im eigenen Haushalt entsprechende Voraussetzungen für die in 2003 noch zu leistenden Ausgaben schaffen (üpl./apl. Ausgaben, je nach Höhe und Erheblichkeitsregelung kann auch eine Nachtragssatzung erforderlich werden). Ab 26.10. entfällt aber auch die Zahlung der Amtsumlage von Gemeinde B an das Amt A.
Geht gleichzeitig Personal aus dem bisherigen Amt A in das Amt X über, erfolgt die Besoldung/Vergütung für den Rest des Jahres aus dem Amtshaushalt X. Auch hier kann ein Rückgriff auf die Amtshaushaltssatzung A nicht mehr erfolgen.
Darüber hinaus sind die angesammelten Rücklagenbestände und die Verbindlichkeiten, wie sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neugliederung bestehen, aufzuteilen. Bei amtsgrenzenübergreifender Neugliederung und Auflösung von Ämtern muss die Amtshaushaltssatzung daher unterjährig (Stichtag 26.10.) abgeschlossen werden.
Dabei kommt die Bildung von Haushaltsresten und Übertragung an die im einzelnen rechtsnachfolgenden Gemeinden/Ämter nur in bestimmten Fällen im Vermögenshaushalt in Betracht, z. B. wenn das Amt für die Sanierung der oben beschriebenen Kita im Jahr 2003 einen Kredit festgesetzt hat und dieser noch nicht aufgenommen wurde, weil sich die Bauarbeiten verzögert haben. Im Verwaltungshaushalt kommt die Bildung von Haushaltsresten in der Regel nicht in Betracht. Für bereits gezahlte Jahresbeträge (Versicherungen u. Ä.) soll ein Ausgleich mit den nachfolgenden Körperschaften herbeigeführt werden.
Für die (buchungsmäßige) Verteilung der Rücklagen ist der Bestand in der unterjährigen Jahresrechnung eines aufzulösenden Amtes mit 0 auszuweisen. In den Haushalten der rechtsnachfolgenden Gemeinden erfolgt eine über- bzw. außerplanmäßige Einnahmebuchung "Entnahme aus Rücklagen im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen bei amtsübergreifenden Gemeindeneugliederungen" in der Untergruppe 311.
Für den Übergang von Verbindlichkeiten - auch in Form von Krediten u. Ä. - benötigt die nachfolgende Körperschaft keine kommunalaufsichtliche Genehmigung. Dies gilt auch dann, wenn zugrundeliegende Kreditverträge geändert werden müssen (neuer Schuldner). Insoweit tritt die übernehmende Gemeinde in die Einzelrechtsnachfolge ein.
Auf Grund des unterjährigen Jahresabschlusses bei Amtsauflösung ohne Gesamtrechtsnachfolger verfügt eine Gemeinde, die aus dem Zusammenschluss der im bisherigen Amtsgebiet verbleibenden Gemeinden entsteht, über keine eigene rechtskräftige Haushaltssatzung. Zwar gelten die Haushaltssatzungen der bisherigen Gemeinden fort. Diese ermächtigen die neue Gemeinde jedoch nicht, die im bisherigen Amtshaushalt enthaltenen Ausgaben, z. B. für die Personalkosten der Verwaltung, zu leisten. Die neue Gemeinde befindet sich insoweit in der vorläufigen Haushaltsführung und muss die dafür geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen beachten.
Die Bereitstellung, z. B. der Personalkosten, als üpl./apl. Ausgaben aus den fortgeltenden Haushaltsplänen der Gemeinden könnte zwar, vor dem besonderen Hintergrund der zeitlichen Umsetzung der Gemeindeneugliederung, als grundsätzlich zulässig angesehen werden, bereitet aber insoweit Schwierigkeiten, als eine Zuordnung sowohl der Personalkosten als auch der allgemeinen Kosten der Querschnittsämter zu den einzelnen Gemeinden nicht möglich ist. In der Regel ist zudem zu erwarten, dass die Erheblichkeitsgrenzen für die Aufstellung von Nachtragssatzungen überschritten würden, so dass für alle bisherigen Gemeinden Nachtragssatzungen zu erstellen wären.
Vor diesem Hintergrund müsste die neu entstandene Gemeinde noch im Haushaltsjahr 2003 einen neuen, eigenen Haushaltsplan erarbeiten und eine Haushaltssatzung für die Gesamtgemeinde erlassen. Um den mit der unterjährigen Kontenzusammenführung verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sehe ich es als zulässig an, wenn in diesen Fällen neben den fortgeltenden Gemeindehaushaltssatzungen eine (Rumpf-)Haushaltssatzung für die neue Gemeinde erlassen wird, die die im bisherigen Amtshaushalt enthaltenen Einnahmen und Ausgaben (soweit ein dringender Bedarf besteht), bezogen auf das neue Gemeindegebiet sowie den Zeitraum 26.10. - 31.12.2003 enthält.
Diese (Rumpf-)Haushaltssatzung muss bis zum 31.12.2003 beschlossen werden. Sie kann eine Amtsumlage naturgemäß nicht mehr enthalten. Zur Finanzierung der erforderlichen Ausgaben sollte daher eine Erstattung von den bisherigen Gemeinden (in Höhe der dort ersparten Amtsumlage) veranschlagt werden. In diese Haushaltssatzung sollten außerdem - aus Rechtssicherheitsgründen - die Steuerhebesätze, wie sie in den bisherigen Gemeinden für das Jahr 2003 festgesetzt sind, nochmals (nachrichtlich) aufgenommen werden.
Der (Rumpf-)Haushaltsplan kann auf die wesentlichen Bestandteile beschränkt werden. Das heißt, dass auf den sonst z. B. erforderlichen Vorbericht ebenso verzichtet werden kann, wie auf die Angabe der Vorjahreswerte und der Rechnungsergebnisse 2001. Auch die Aufstellung eines Finanzplanes ist nicht erforderlich. Da dieser (Rumpf-)Haushalt nicht die Gesamtfinanzsituation der neuen Gemeinde widerspiegelt und sich darüber hinaus nur auf einen kurzen Zeitraum bezieht, entfällt die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, wenn ein Ausgleich nicht dargestellt werden kann. Ein ggf. entstehender Fehlbetrag fließt im Folgejahr in den für die neue Gemeinde zu erstellenden Gesamthaushalt ein. Kann dieser nicht ausgeglichen werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.
II. Zusammenführung der Haushaltspläne
Die gesetzliche Weitergeltung der gemeindlichen Haushaltssatzungen hindert die neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden nicht daran, bereits im Laufe des Jahres 2003 eine eigene Haushaltssatzung zu erlassen, die sich auf das gesamte Haushaltsjahr und das neue Gemeindegebiet bezieht. Hierzu müssen die Sachbücher der Gemeinden innerhalb des Jahres zusammengeführt, d. h. die Bestände jedes einzelnen Kontos übertragen werden. Im Jahresabschluss ist dann nur eine Jahresrechnung erforderlich. Der Stand der Haushaltswirtschaft zum Stichtag 26.10. der bisherigen Gemeinden soll jedoch für den Fall, dass eine gegen die Gemeindegebietsreform klagende Gemeinde im gerichtlichen Verfahren obsiegt, dokumentiert werden.
Im Bedarfsfall kann die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde aber auch noch Nachtragshaushaltssatzungen 2003 für die bisherigen Gemeinden erlassen.
Spätestens für das Jahr 2004 müssen der neuen Gebietsstruktur entsprechende Haushaltssatzungen für die neuen oder aufnehmenden Gemeinden aufgestellt werden. Der Erlass von getrennten Haushaltssatzungen ist ab dem Jahr 2004 - auch im Fall von Verfassungsbeschwerden der bisherigen Gemeinden - nicht zulässig.
Als Grundlage für die Ermittlung des gemeinsamen Finanzbedarfes kann eine einfache Addition der bisher in den einzelnen Gemeinden veranschlagten Haushaltsansätze erfolgen. Um einen Vergleich zu den Vorjahren zu haben, sollen in den Haushalten grundsätzlich auch die Vorjahresansätze und die Rechnungsergebnisse des diesem vorausgehenden Jahres angegeben werden. Dazu sind gleichartige Ansätze der Gemeinden zu einer Gesamtsumme zu addieren, z. B. Ausgaben für Versicherungen im gleichen UA mehrerer Gemeinden fließen in einer Gesamtsumme als Vorjahresansatz in den Haushalt der neuen Gemeinde ein. Gem. § 5 Abs. 4 GemHV sind die Gemeinden - auch nach einer Gemeindeneugliederung - dazu verpflichtet.
Ist dies aus objektiven Gründen nicht möglich, soll zumindest eine Ergänzung der Gruppierungsübersichten um die Vorjahreswerte vorgenommen werden. Das Verfahren ist rechtzeitig mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde abzustimmen.
Kann die Haushaltssatzung 2004 nicht rechtzeitig beschlossen werden, befindet sich die neue oder aufnehmende Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung. Die Vorschriften des § 80 GO sind uneingeschränkt anzuwenden. Die Verpflichtungsermächtigungen, die Kassenkreditermächtigungen und die Kreditermächtigungen aus den bisherigen Haushalten gelten bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2004 bzw. 2005 (bei Krediten) weiter.
Haben Gemeinden, die zusammengeschlossen oder eingegliedert werden, eine Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 des 4. GemGebRefG zur Fortgeltung und schrittweisen Angleichung von Steuer- und Steuerhebesätzen nicht getroffen, gelten unterschiedliche Sätze gem. § 25 Abs. 3 des 4. GemGebRefG nur bis zum 31.12.2003 fort. Ab dem Jahr 2004 müssen dann für das gesamte Gemeindegebiet einheitliche Steuer- und Steuerhebesätze festgesetzt werden. Kann die Haushaltssatzung nicht rechtzeitig zum Jahresbeginn aufgestellt und zur Rechtskraft geführt werden, sollte für die Realsteuern eine gesonderte Hebesatzsatzung mit einheitlichen Hebesätzen erlassen werden.
III. Herstellung des Einvernehmens bei finanzwirtschaftlich bedeutsamen Maßnahmen
Gem. § 29 Abs. 3 des 4. GemGebRefG, dürfen in einzugliedernden oder an einer gesetzlichen Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinden:
"Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes erheblich schmälern ..., von den betroffenen Körperschaften nur einvernehmlich durchgeführt werden."
1. Welche Maßnahmen fallen unter die gesetzliche Regelung
Nähere Ausführungen, welche Maßnahmen unter diese Regelung fallen, enthält das Gesetz nicht. Unerheblich ist daher zunächst, ob eine Veranschlagung im Haushalt der Gemeinde stattfindet oder ob es sich um ein Einzelgeschäft außerhalb des gemeindlichen Haushaltsplans handelt. Eine Beschränkung auf investive Maßnahmen ist ebenfalls nicht vorgenommen worden, so dass grundsätzlich auch solche Geschäfte, die sich im Verwaltungshaushalt widerspiegeln, erfasst sind. Des Weiteren müssen die unbestimmten Rechtsbegriffe ausgelegt werden. Dies wird in jedem konkreten Einzelfall erforderlich sein, bestimmte allgemeingültige Regeln lassen sich aber dennoch zusammenfassen:
"Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben" sind jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn die Auswirkungen auf den Haushalt so groß sind, dass daraus eine Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde eintreten kann.
Aber auch ohne Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann es sich um erhebliche Maßnahmen im Sinne des 4. GemGebRefG handeln. So zieht z. B. der Beschluss über die Sanierung einer Schule in einer kleineren Gemeinde im Verhältnis zum Haushaltsvolumen dieser Gemeinde durchaus erhebliche finanzielle Verpflichtungen nach sich.
Zur Abgrenzung kann auf die Erheblichkeitsgrenzen des § 79 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GO, die gem. Abs. 3 von jeder Gemeinde in der Haushaltssatzung festgelegt werden sollen, abgestellt werden. Wenn und soweit Grenzen nicht festgelegt wurden, ist das Erfordernis eines Einvernehmens immer dann anzunehmen, wenn der vorgesehene Betrag deutlich von dem abweicht, was die Gemeinde in Vorjahren für gleiche Zwecke ausgegeben hat.
"Langfristige Finanzwirksamkeit" ist immer dann gegeben, wenn sich die aus einer Maßnahme ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder andere finanzielle Auswirkungen über mehr als zwei Haushaltsjahre erstrecken. Abzustellen ist hierbei nicht auf den Ausgabeumfang für die Maßnahme selbst, sondern auf die zu erwartenden Folgekosten aus der Maßnahme, wie z. B. Personalausgaben, Bewirtschaftungskosten, Kreditbelastungen oder auch die mögliche Inanspruchnahme aus Sicherheitsleistungen.
Hierunter fallen insbesondere auch solche Maßnahmen, die im kommunalen Haushalt keinen unmittelbaren Niederschlag finden, wie z. B. die Übernahme einer Bürgschaft, der Abschluss eines kreditähnlichen Rechtsgeschäftes oder langfristige Verträge mit Beratungs- und Betreuungsunternehmen.
Eine "erhebliche Schmälerung des Vermögens" wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn größere investive Zuwendungen an Dritte geleistet werden sollen oder Anlagevermögen unter Wert veräußert wird. Eine Veräußerung von Vermögensgegenständen zum vollen Wert oder auch eine höhere Rücklagenentnahme wird ebenfalls unter die Einvernehmlichkeitsregelung fallen, wenn die eingenommenen Mittel nicht zur Schaffung von neuem Vermögen verwendet, also konsumtiv verzehrt werden.
Die 3 vorgenannten Voraussetzungen sind im Gesetz mit einem "oder" verbunden, so dass Einvernehmen bereits dann herzustellen ist, wenn ein (1) Tatbestand erfüllt ist. Im Ergebnis unterliegen damit alle sofort oder in späteren Jahren finanzwirksamen Maßnahmen, die nicht unerheblicher Natur sind, dem Einvernehmenserfordernis nach den Gemeindegebietsreformgesetzen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die gesetzlich oder tarifrechtlich vorgeschrieben sind, wie z. B. der Bewährungsaufstieg eines Angestellten. Hier haben die speziellen Vorschriften Vorrang.
Die Wiederbesetzung von freien oder freiwerdenden Stellen, für die noch keine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, darf von einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gem. § 30 des 4. GemGebRefG nicht, d. h. auch nicht einvernehmlich, vorgenommen werden. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen (zu den Fragen der Personalübernahme s. Runderlass des Ministeriums des Innern Nr. 8/2003 vom 29.08.2003).
2. Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Einvernehmlichkeitsregelung, Wirkung auf bereits begonnene Maßnahmen
Die allgemeinen Teile der Gemeindegebietsreformgesetze sind am Tag nach der Bekanntmachung (28. März 2003) in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Gemeinden die beschriebenen Maßnahmen nur noch einvernehmlich "durchführen".
Damit stellt das Gesetz auf den konkreten Beginn und nicht auf die Beschlussfassung zu einer Maßnahme ab. Das bedeutet, dass alle Maßnahmen - auch die, die in einem bereits rechtskräftigen Haushaltsplan enthalten sind - des Einvernehmens aller beteiligten Gemeinden bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 des 4. GemGebRefG erfüllt sind und die Maßnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 4. GemGebRefG noch nicht begonnen wurde.
Als Maßnahme im Sinne des 4. GemGebRefG ist die Gesamtheit der zur Realisierung eines Vorhabens, ggf. auch auf mehrere Haushaltsjahre verteilten, Einzelmaßnahmen zu sehen. Wurden beispielsweise für eine Straßenbaumaßnahme benötigte Grundstücke bereits angekauft und sind die erforderlichen Ausschreibungen für die Vergabe der Bauaufträge schon durchgeführt worden, so gilt die Gesamtmaßnahme im Sinne des 4. GemGebRefG als bereits begonnen. In diesem
Fall entfällt das Einvernehmenserfordernis, auch wenn die konkreten Bauarbeiten noch nicht angefangen wurden. Die Erstellung allgemeiner Planungsunterlagen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Vorfeld der Entscheidung, ob eine Maßnahme durchgeführt werden kann oder nicht, reichen jedoch nicht aus, um einen bereits erfolgten Maßnahmebeginn anzunehmen.
3. An der Herstellung des Einvernehmens beteiligte Körperschaften
§ 29 Abs. 3 des 4. GemGebRefG ist eine Vorschrift zum Schutze der neu entstehenden oder vergrößerten Gemeinden und Ämter. Vor diesem Hintergrund sind die Einvernehmensregelungen wie folgt anzuwenden.
Zur Herstellung des Einvernehmens sind verpflichtet:
- Gemeinden, die durch gesetzliche Regelung in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit (einer) anderen Gemeinde(n) zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden,
- Gemeinden, die sich im Zeitraum bis 26.10.2003 freiwillig neu gliedern, wenn die neu entstehende oder aufnehmende Gemeinde gesetzlich in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder mit (einer) anderen Gemeinde(n) zusammengeschlossen wird.
- Ämter (bei eigenen Maßnahmen), wenn das Amt durch gesetzliche Regelung aufgelöst wird.
- Ämter, die erhalten bleiben, wenn eine oder mehrere Gemeinden des Amtes über die Amtsgrenzen hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet, in (eine) andere Gemeinde(n) eingegliedert oder mit (einer) anderen Gemeinde(n) zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden, wenn die Maßnahme des Amtes finanzwirtschaftliche Auswirkungen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 GemGebRefG auf die das Amt verlassende(n) und einer anderen Körperschaft zugeordnete Gemeinde(n), auf die infolge dieses Verlassens neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde haben (können).
Eine amtsangehörige Gemeinde, die lediglich einem anderen Amt zugeordnet wird, ist regelmäßig nicht verpflichtet Einvernehmen herzustellen, weil durch ihre Maßnahmen finanzielle Auswirkungen auf andere Kommunen oder das Amt in der Regel nicht nicht entstehen. Sollten sich in Ausnahmefällen finanzwirtschaftliche Auswirkungen ergeben, ist ebenfalls Einvernehmen herzustellen.
Adressat für die Herstellung des Einvernehmens:
Das Einvernehmen ist mit allen Körperschaften herzustellen, auf die die Maßnahme der Gemeinde/des Amtes infolge der Gemeindegebietsreform finanzwirtschaftliche Auswirkungen hat.
Das sind jedenfalls bei:
einer Gemeindeeingliederung alle weiteren gesetzlich einzugliedernden Gemeinden, sowie die sich ggf. freiwillig eingliedernden Gemeinden und die aufnehmende Gemeinde,
einer Gemeindeneubildung alle Gemeinden, die gesetzlich zusammengeschlossen werden, sowie die ggf. freiwillig an dieser Neubildung beteiligten Gemeinden,
Darüber hinaus ist nach Einzelfall zu entscheiden, welche Körperschaften zu beteiligen sind.
4. Verfahren bei der Herstellung des Einvernehmens
Die Entscheidung über die Erklärung oder Versagung des Einvernehmens erfolgt durch Beschluss der Vertretungskörperschaft. In dringenden Fällen, wenn die Entscheidung über das Einvernehmen nicht aufgeschoben werden kann, ist auch eine Eilentscheidung nach § 68 GO zulässig.
Kann das Einvernehmen nicht mit allen betroffenen Kommunen hergestellt werden, können die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden in dringenden Fällen die Maßnahme zulassen, wenn die Mehrheit der betroffenen Gemeinden die Maßnahme beschlossen hat.
Die Landräte werden gebeten, diesen Runderlass den hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Ämtern sowie den am 26.10.2003 neu gebildeten Gemeinden bekannt zu geben und in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung zu sorgen.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. September 2003 | ||
| Außer Kraft getreten am 23. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 04/2014 vom 23. Dezember 2014 | ||
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