Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2005 gemäß Artikel 102 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 5 Landeshaushaltsordnung
Historische Fassung
Das Haushaltsgesetz 2005/2006 wird vom Landtag erst nach Beginn des Haushaltsjahres 2005 verabschiedet und verkündet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Haushalt nach Artikel 102 der Verfassung des Landes Brandenburg im Wege der Übergangsermächtigung vorläufig weiterzuführen.
1. Bewirtschaftung der Ausgaben
1.1 Nach Artikel 102 der Landesverfassung dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung alle Ausgaben geleistet werden, die nötig sind,
- die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
- die Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
1.2 Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung 2005 sind die Ausgabeermächtigungen des Haushaltsplans 2004. Bis zum Kabinettbeschluss über den Regierungsentwurf bilden die Ansätze der Ressorts für den Entwurf des Haushalts 2005/2006 in der vom Ministerium der Finanzen in den Haushaltsverhandlungen zugestandenen Höhe die Obergrenze. Mit der Beschlussfassung der Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2005/2006 bilden die beschlossenen aktuellen Ansätze die Obergrenze.
Sofern im Rahmen der Haushaltsberatungen im Landtag Ansätze gekürzt werden oder wegfallen, darf über sie in entsprechendem Umfang nicht mehr verfügt werden.
1.3 Ansätze, die erstmals im Entwurf des Haushalts 2005/2006 enthalten sind, dürfen nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Artikels 102 der Landesverfassung in Anspruch genommen werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können Ausgaben nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und nur unter den Voraussetzungen des Artikels 105 der Landesverfassung i. V. m. § 37 Abs. 1 LHO geleistet werden.
1.4 In dem unter Nr. 1.1 dargestellten Rahmen sind Ausgaben der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8 für die Zeit bis zur Beschlussfassung der Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Kabinettbeschluss) bis zur Höhe von 2/12 (rd. 17 v. H.) der nach Nr. 1.2 maßgeblichen Obergrenze verfügbar.
Nach dem Kabinettbeschluss bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes 2005/2006 erhöht sich dieser Verfügungsrahmen hinsichtlich der Hauptgruppen 5 und 6 bis zu insgesamt maximal 40 v. H. der nach Nr. 1.2 maßgeblichen Obergrenze. Dieser Verfügungsrahmen darf bis zur Höhe der nach Nr. 1.2 maßgeblichen Obergrenze überschritten werden, wenn dies zur Erfüllung einer vor dem 01. Januar 2005 begründeten Verpflichtung notwendig ist. Über Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 kann nach dem Kabinettbeschluss für Fortsetzungsmaßnahmen bis zur Höhe der nach Nr. 1.2 maßgeblichen Obergrenze verfügt werden.
Weitergehende Überschreitungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, die nur in Aussicht gestellt werden kann, sofern ein vordringlicher Bedarf und das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Artikels 102 der Landesverfassung nachgewiesen werden kann.
1.5 Im Haushaltsplan 2004 enthaltene und im Entwurf des Haushalts 2005/2006 vorgesehene Einschränkungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung (z. B. Globale Minderausgaben, Haushaltsvermerke, Sperren, verbindliche Erläuterungen) sind auch in der vorläufigen Haushaltswirtschaft zu beachten.
1.6 Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben 2005 sind bei den Titeln zu buchen, bei denen sie im Entwurf des Haushalts 2005/2006 veranschlagt sind.
2. Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen
2.1 Die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LHO weiter geltenden Verpflichtungsermächtigungen dürfen nach Maßgabe der im Haushaltsplan 2004 angegebenen Jahresbeträge für die Jahre ab 2005/2006 in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie Ausgaben im Entwurf des Haushalts 2005/2006 oder in der mittelfristigen Finanzplanung 2004 bis 2008 veranschlagt sind.
2.2 Verpflichtungsermächtigungen, die im Entwurf des Haushalts 2005/2006 einvernehmlich mit dem Ministerium der Finanzen veranschlagt sind, dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden (analoge Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO).
3. Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen sowie der Personalausgaben
3.1 Für die Bewirtschaftung der Stellen und Planstellen werden im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005 zunächst 99 v. H. der nach Nr. 1.2 maßgeblichen Obergrenzen für die Personalbudgets freigegeben. Es gelten grundsätzlich die Regelungen in § 5 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2004 mit der Ausnahme weiter, dass Ausgaben der Gruppe 432 nicht Bestandteil der Personalbudgets sind. Gleichzeitig werden die Ausgaben der Gruppe 432 für deckungsfähig über alle Einzelpläne erklärt.
3.2 Zur Einhaltung der Obergrenze benennt jedes Ressort einen Verantwortlichen für das Personalbudget. Der Verantwortliche steuert das gesamte Personalbudget so, dass die Personalwirtschaft mit den unter 3.1 genannten Zielen - hochgerechnet auf das Gesamtjahr - für das Personalbudget übereinstimmt. Ist zu erkennen, dass die Ziele ggf. zum Jahresende nicht erreicht werden, ist er verpflichtet, personalwirtschaftliche Maßnahmen wie insbesondere Einstellungs-, Beförderungs- und Besetzungssperren anzuordnen. Der Verantwortliche berichtet dem Ministerium der Finanzen bis zum 10. März 2005 über den Mittelabfluss bei den Personalausgaben zum Stichtag 28.02.2005 und erstellt dabei eine Prognose über das voraussichtliche Ist zum Jahresabschluss 2005.
Die Regelungen unter 3.1 und 3.2 sind sinngemäß auch auf den Bereich der nur mit einem Zuschussbedarf veranschlagten Einrichtungen sowie auf die Landesbetriebe anzuwenden.
4. Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind nur in dem Umfang zulässig, als dies zur Weiterführung bestehender, schon bisher institutionell geförderter Einrichtungen unerlässlich ist. Zahlungen für das Haushaltsjahr 2005 setzen einen vom zuständigen Ministerium (unter Haushaltsvorbehalt) und - soweit gemäß § 10 HG 2004 erforderlich - vom Ministerium der Finanzen gebilligten Wirtschaftsplan voraus. Die institutionelle Förderung umfasst jedoch nur die notwendige Ausstattung mit Personal und Gerät im bisherigen Umfang. Neue institutionelle Förderungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltswirtschaft sind nicht zulässig.
Bei dem in Nr. 1.4 genannten Verfügungsrahmen von 17 v. H. bzw. 40 v. H. der maßgeblichen Obergrenze der Nr. 1.2 handelt es sich um eine kassenmäßige Beschränkung.
4.2 Bei fortdauernder Projektförderung derselben Einrichtung gilt Nr. 4.1 entsprechend.
4.3 Die Nrn. 1.4 und 4.1 letzter Satz gelten auch für neue Projektförderungen, sofern sie Bestandteil von Förderprogrammen sind, für die bereits 2004 Ausgaben im Landeshaushalt bereitgestellt wurden (z. B. Arbeitsmarktförderung, EFRE, GA „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“).
4.4 In die Bescheide über die Bewilligung von Zuweisungen und Zuschüssen ist der Vorbehalt aufzunehmen, dass sie widerrufen werden können, soweit Ausgaben nach dem festgestellten Haushaltsplan nicht verfügbar sein sollten (Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg). Dürfen aus Zuweisungen und Zuschüssen auch Personalausgaben geleistet werden, ist in die Bescheide der Vorbehalt aufzunehmen, dass für das Land Brandenburg geltende personalwirtschaftliche Vorgaben nachträglich auch den Mittelempfängern auferlegt werden. Außerdem sind bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung in den Bescheid Auflagen aufzunehmen, die den unter Nr. 3 aufgestellten Grundsätzen der Personalbewirtschaftung entsprechen (Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg).
5. Kommunaler Finanzausgleich
5.1 Zahlungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs erfolgen auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes.
5.2 Zuweisungen außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs, deren Höhe mit Feststellung des Haushaltsplans 2005/2006 festgelegt wird, erfolgen entsprechend den unter Nrn. 1.4 und 4.1 aufgestellten Grundsätzen.
6. Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Hinsichtlich der Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen nach dem Haushaltsgesetz 2004 ist § 18 HG 2004 zu beachten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Dezember 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 | ABl./06, [Nr. 21], S. 390 | |
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