Historische Fassung Abschluss standardisierter Zinsfutures der EUREX ohne lieferbaren Wertpapierbestand
Historische Fassung
Der Verkauf von Zinsfutures war bisher nur zulässig, wenn ein lieferbarer Wertpapierbestand im jeweils erforderlichem Umfang vorhanden war (§ 14 Abs. 5 SpkV i. V. m. meinem Derivateerlass vom 27.11.1997, Ziffer 6 i). Sobald sich das Portfolio, das mittels Zinsfutures abgesichert werden sollte, nicht ausschließlich aus lieferbaren Anleihen zusammensetzte, handelte es sich um einen Cross-Hedge, der bisher einer Ausnahmegenehmigung bedurfte. Da sich der Korb lieferbarer Anleihen in den letzen Jahren erheblich reduziert hat, baten Sie mit Schreiben vom 12.09.2003 um Prüfung, ob die bisherige Verfahrensweise noch aufrecht erhalten werden sollte. Mit meinem Schreiben vom 30.09.2003 hatte ich Sie um Stellungnahme gebeten, unter welchen Voraussetzungen der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband im Zusammenhang mit dem derzeit im Land Brandenburg anzuwendenden Derivateerlass eine Aufhebung der Beschränkung des Verkaufes von Zinsfutures auf lieferbare Anleihen befürworten würde und der Erlass an die geänderten Markterfordernisse angepasst werden sollte.
Aufgrund Ihrer Darlegungen vom 10. Februar 2005 ändere ich gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung - SpkV) vom 26. September 1997 (GVBl. II S. 814) die Ziffer 6 i meines Erlasses zur Durchführung von Geschäften in Derivaten durch die Sparkassen im Land Brandenburg (Derivateerlass) vom 27. November 1997 durch folgende Regelung:
Zur Risikominderung im Sinne von Nr. 2 kann der Verkauf von Zinsfutures geeignet sein, wenn ein lieferbarer Wertpapierbestand vorhanden ist. Beim Verkauf von EUREX-Zinsfutures kann die Beschränkung auf lieferbare Anleihen unter folgenden Voraussetzungen entfallen:
- Die Berechnung des Hedge-Ratios erfolgt unter Berücksichtigung des Price Value of a Basis Point (PVBP, auch Basispunktwertmethode).
- Alle gesetzlichen (insbesondere adäquate Erfassung im Grundsatz I) und aufsichtsrechtlichen (MaH, zukünftig MaRisk-Mindestanforderungen an das Risikomanagement) Vorgaben werden erfüllt.
- Durch organisatorische Regelungen wird sichergestellt, dass short-Positionen rechtzeitig durch entsprechende long-Positionen geschlossen oder durch eine roll-over Transaktion in einen neuen Kontrakt verlängert werden, um eine physische Lieferverpflichtung von lieferbaren Anleihen am Fälligkeitstag und das damit verbundene Lieferrisiko auszuschließen.
Ich bitte Sie, die Sparkassen in Brandenburg von der Änderung entsprechend zu unterrichten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 3. März 2005 | ||
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