Historische Fassung
Richtlinie über die Durchführung von Beförderungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (BefRL)
Beförderung von beurlaubten Beamtinnen und Beamten
Historische Fassung
Nach Tz. II Nr. 1 BefRL können Beamtinnen und Beamte bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen befördert werden, wenn sie einen Dienstposten innehaben, der mindestens der Besoldungsgruppe des entsprechenden Beförderungsamtes zugeordnet ist.
An mich ist die Frage herangetragen worden, wie diese Regelung in Fällen einer Beurlaubung (z. B. Sonderurlaub, Elternzeit) zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung anzuwenden ist. Hierzu gebe ich die folgenden Hinweise:
Die Regelung in Tz. II Nr. 1 BefRL korrespondiert mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften über den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und die Einrichtung von Beförderungsämtern (§§ 18, 25 Bundesbesoldungsgesetz). Sie soll im Bereich des Laufbahnrechts gewährleisten, dass Beförderungen nur dann vorgenommen werden, wenn die nach den Anforderungen an die Funktionen des Dienstpostens vorgenommene Dienstpostenbewertung die Verleihung des höheren Amtes rechtfertigt.
Nach dem Wortlaut der Regelung wäre eine Beförderung von beurlaubten Beamten in der Praxis ausgeschlossen, weil beurlaubte Beamte trotz Fortbestehens des Beamtenverhältnisses und weiterer Zugehörigkeit zur Dienststelle von der Dienstleistung freigestellt sind und somit naturgemäß auch keinen Dienstposten inne haben können.
Ein genereller Ausschluss von beurlaubten Beamten bei Beförderungen widerspräche jedoch der Regelung in Tz. IV Nr. 5 BefRL, wonach die Beförderungsrangfolgen auch die beurlaubten Bediensteten umfassen, die an der letzten Regelbeurteilung teilgenommen haben.
Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung halte ich es daher für geboten, in Beurlaubungsfällen ohne Rücksicht auf die Dauer des Urlaubs eine Beförderung dann nicht auszuschließen, wenn
- zum Zeitpunkt der Genehmigung ein besonderes dienstliches Interesse für die Beurlaubung festgestellt wurde oder es sich um Sonderurlaub nach § 9 SUrlV oder um Mutterschutzzeiten bzw. Elternzeit handelt und
- die Betroffenen an der letzten Regelbeurteilung teilgenommen,
- vor der Beurlaubung einen Dienstposten i. S. d. Tz. II Nr. 1 BefRL inne gehabt haben und
- aufgrund einer gesicherten Verwendungsprognose davon auszugehen ist, dass ihnen nach Beendigung des Urlaubs ein mindestens gleichwertiger Dienstposten wieder übertragen wird.
Ob danach die sachlichen Voraussetzungen für eine Beförderung während der Beurlaubung vorliegen, ist von den für die Ernennung zuständigen Stellen unter Anlegung eines strengen Maßstabes jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Ich bitte Sie, bei der Durchführung von Beförderungen in ihrem Bereich zukünftig entsprechend zu verfahren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 2001 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen