Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)

Historische Fassung

Zur Vermeidung von Nachfragen wird mitgeteilt, dass die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegeversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, zum 1. Januar 2005 nicht verändert wurde.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ebenfalls unverändert bei 19,5 %.

Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-6064-170.1.6c-2 - vom 21. und 30. Januar 2004 sind weiterhin anzuwenden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Januar 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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