Historische Fassung
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)
Historische Fassung
Zur Vermeidung von Nachfragen wird mitgeteilt, dass die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegeversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, zum 1. Januar 2005 nicht verändert wurde.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ebenfalls unverändert bei 19,5 %.
Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-6064-170.1.6c-2 - vom 21. und 30. Januar 2004 sind weiterhin anzuwenden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Januar 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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