Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Behandlung von Widersprüchen gegen die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ("Eigenbehalte-Praxisgebühr")
Historische Fassung
Aus gegebener Veranlassung wird zu der Frage, ob die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV (sog. „Praxisgebühr“) verfassungsrechtlich zulässig sei, mitgeteilt, dass derzeit keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit dieser Regelung sprechen könnten. Bei etwaig auftretenden Widersprüchen kommt eine Aussetzung des Verfahrens aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht; es wird gebeten, die eingelegten Widersprüche im nachstehenden Sinne zu entscheiden.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10 EUR im Quartal je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen über 18 Jahre für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen/psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Leistungen. Der Eigenbehalt stellt sich somit als pauschaler Festbetrag dar, dessen Höhe vom persönlichen Beihilfebemessungssatz nicht abhängig ist.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die BhV konkretisieren die in § 45 Landesbeamtengesetz normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Krankheitsfall im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stelle zentral binden. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht den Ausgleich sämtlicher aus Anlass von Erkrankungen entstandenen Aufwendungen, solange sie in ihrem Wesenskern nicht verletzt wird. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der zumutbaren Belastung im Hinblick auf die notwendige Eigenvorsorge erst dann erreicht, wenn die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist bei den Kürzungen der Beihilfe durch die „Praxisgebühr“ nicht der Fall.
Durch die in § 12 Abs. 2 BhV festgelegte Belastungsgrenze ist im Übrigen gewährleistet, dass in den dort genannten Fällen soziale Aspekte in der Form berücksichtigt werden, dass auf Antrag Eigenbehalte, also auch die „Praxisgebühr“ nicht mehr einbehalten werden, wenn sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zwei Prozent des jährlichen Einkommens übersteigen; für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine Belastungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Einkommens. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Eigenbehalte die Beihilfeberechtigten nicht übermäßig belasten und die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation nicht berühren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. Januar 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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