Kosten der Waldbrandbekämpfung und Gefahrenabwehr
Aktuelle Fassung
Landeszuweisungen zu den o. g. Kosten können den Trägern des Brandschutzes auch im Haushaltsjahr 1997 gewährt werden. Sie sind begrenzt durch den im Haushaltsplan ausgewiesenen Ansatz. Wie in den Vorjahren können darum vorab nur Mittel in der Höhe zugewiesen werden, die einer korrekten Einschätzung entsprechen. Die Verwendung ist umgehend im Anschluss an die Auszahlung nachzuweisen (vereinfachter Verwendungsnachweis)
Kosten der Ämter für Forstwirtschaft für Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung oder -nachsorge können zunächst nicht erstattet werden. Hier bedarf es einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und meinem Hause, die zur zeit erarbeitet wird.
Abschließend teile ich mit, dass Kosten für besondere Sachaufwendungen gemäß § 17 Abs. 2 BSchG, die den Träger des Brandschutzes bei der Gefahrenabwehr auf zugewiesenen Einsatzbereichen der Autobahn, sonstigen Schnellstraßen sowie auf Wasserstraßen entstehen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet werden können. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme der Verursacherhaftung einschließlich der daraus entstehenden Versicherungsleistungen intensiv geprüft wurde und diesbezügliche Ansprüche endgültig nicht durchsetzbar sind. Entsprechende Erstattungsanträge sind mir im Einzellfall vorzulegen.
gez. Coellen
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 6. Februar 1997 | ||
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