Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Anordnung für die Polizeipräsidien des Landes Brandenburg

Historische Fassung

Antrag des Polizeipräsidiums Potsdam vom 03.02.1995

Das Polizeipräsidium Potsdam beantragt in beiliegendem Schreiben die Erteilung der allgemeinen Zahlungsanordnung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Verbindung mit Akteneinsicht in der Bußgeldstelle.

Im Hinblick auf die Gleichbehandlung lasse ich gemäß Nr. 22.11 VV zu § 70 LHO allgemeine Zahlungsanordnung für alle Polizeipräsidien des Landes Brandenburg bei Erhebung von Verwaltungsgebühren der genannten Art zu.

Die allgemeine Anordnung entbindet nicht von der Kontroll- und Nachweispflicht und der Führung der Haushaltsüberwachungsliste.

Für die allgemeine Annahmeordnung werden die bisher gebräuchlichen Kassenanordnungen entsprechend Nr. 22.4 VV zu § 70 LHO verwendet.

Gemäß Nr. 22.2 zu § 70 LHO sind der Kasse täglich bzw. bei sich ergebender Zahlungspflicht Listen zur Verfügung zu stellen, aus denen neben der Buchungsstelle und dem Haushaltsjahr die Beträge, die Zahlungspflichtigen, die Nummer der Eintragung in die HÜL und das Namenszeichen des Listenführers ersichtlich sind. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Listen ist gemäß o. g. Vorschrift festzustellen und zu bescheinigen.

Der auf den Einzahlungsbelegen anzugebende Verwendungszweck muss für die Kassen eine eindeutige Zuordnung zur allgemeinen Zahlungsanordnung gewährleisten und ist mit der Kasse abzustimmen.

Die Inanspruchnahme der allgemeinen Annahmeanordnung ist den Dienststellen freigestellt.

Ich bitte Sie, die Polizeipräsidien entsprechend zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. März 1995
aufgehoben durch Erlass vom 14. November 2022

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