Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlass II Nr. 6/1997
Einstufung kommunaler Wahlbeamter auf Zeit
hier: Höherstufung nach § 2 Abs. 3 der Einstufungsverordnung - EinstVO -

Historische Fassung

Nach § 2 Abs. 3 EinstVO kann die Vertretung beschließen, einen Wahlbeamten in die nächst-höhere Besoldungsgruppe einzustufen, nachdem er in das Amt wiedergewählt wurde und eine Amtszeit von insgesamt sechs Jahren (in beiden Wahlperioden) abgeleistet hat.

Der Geltungsbereich der Einstufungsverordnung erstreckt sich ausschließlich auf kommunale Wahlbeamte, die in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden (§ 1 EinstVO). Dement-sprechend muß grundsätzlich die im § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Amtszeit von sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht worden sein.

Angesichts der Tatsache, daß erst im Laufe der ersten Kommunalwahlperiode in Brandenburg die gesetzliche Möglichkeit geschaffen wurde, alle hauptamtlichen Landräte, Bürgermeister und Beigeordneten in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen, ist es im Zuge der Gleichbe-handlung unwesentlich, wann der Funktionsträger in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Maßgebend ist allein, daß er während dieser ersten Wahlzeit überhaupt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurde. Als Amtszeit zählt dann auch die Zeit der Wahrnehmung dieser Funk-tion im Angestelltenverhältnis. Entsprechendes gilt für Amtsdirektoren von befristet genehmig-ten Ämtern. Diese können allerdings erst nach einer Wiederwahl nach Ablauf der ersten 8-jährigen Amtszeit höher eingestuft werden.

Wenn die Funktion in der ersten Kommunalwahlperiode ausschließlich im Angestellten-verhältnis verbracht wurde, so können die 1993/1994erneut gewählten Funktionsträger frühe-stens sechs Jahre nach ihrer ersten Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit höhergestuft werden. Eine Anrechnung von Zeiten im vorangegangenen Angestelltenverhältnis entfällt. Das bedeutet, daß diese Wahlbeamten frühestens im Januar 2000 nach Beschluß der Vertretung höher eingestuft werden können.

Bei einer Wiederwahl nach § 2 Abs. 3 S. 1 EinstVO handelt es sich um das gleiche Amt. Neben der Bezeichnung muß das Amt mit derselben Besoldungsgruppe bewertet sein und den gleichen Amtsinhalt (z. B. Gemeindegebiet, Einwohnerzahl) aufweisen. Lediglich bei einer erneuten Wahl nach § 2 Abs. 3 S. 2 handelt es sich um ein anderes Amt mit gleicher oder anderer Bezeichnung, jedoch darf es höchstens gleich bewertet sein, um eine Höherstufung bereits jetzt zu ermöglichen.

Zeiten, die nach einem Ausscheiden im einstweiligen Ruhestand verbracht wurden, können in keinem Fall in die Amtszeit im Sinne der Einstufungsverordnung eingerechnet werden.

Ich bitte die Landkreise, die amtsfreien Gemeinden und Ämter des nachgeordneten Bereichs entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag

gez. Lieber

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. August 1997
Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014

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