Historische Fassung
Runderlass II Nr. 12/1997
Einstufung kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach der Einstufungsverordnung
hier: Rechtsstandswahrung bei Unterschreiten eines Einwohnergrenzwertes während einer Amtszeit
Historische Fassung
Für die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist nach der Einstufungsverordnung (EinstVO) vom 03.02.1992 (GVBl. II S. 76), zuletzt geändert durch die Zweite Einstufungs-Änderungsverordnung vom 09.12.1995 (GVBl. II S. 735), die Einwohnerzahl der Körperschaft maßgebend.
Die Abnahme der Einwohnerzahl im ländlichen Bereich durch Fluktuation kann dazu führen, daß hauptamtlich verwaltete Gemeinden und Ämter den für die bisherige Einstufung der Wahlbeamten maßgebenden Einwohnergrenzwert unterschreiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EinstVO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKom-BesV) ist Stichtag der 30. Juni des Vorjahres. Eine darauf beruhende niedrigere Einstufung erfolgt mit dem 1. Januar des folgenden Jahres.
Entsprechendes gilt beim Unterschreiten des Einwohnergrenzwertes durch Ausscheiden ein-zelner Gemeinden aus einem Amt. Die Änderung wird jedoch unter Zugrundelegung der letzten maßgebenden Einwohnerzahl (30.06. des Vorjahres) bereits mit Inkrafttreten der Neugliederung (§ 4 Abs. 3 BKomBesV) wirksam.
In beiden Fällen ist damit eine niedrigere Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit verbunden. Im Rahmen der Rechtsstandswahrung behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EinstVO i. V. m. § 5 BKomBesV). Das bedeutet zugleich, daß der Beamte weiterhin an Besoldungs-erhöhungen und -anpassungen in vollem Umfang teilnimmt und in Fällen einer Einstufung in eine Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A auch ein Aufsteigen in den Stufen erfolgt.
Diese Rechtsstandswahrung gilt gem. § 5 Satz 2 BKomBesV auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte in dasselbe Amt wiedergewählt wird. Eine Höherstufung nach einer Wieder-wahl aus einer auf Rechtsstandswahrung begründeten Besoldungsgruppe ist jedoch nicht möglich. § 2 Abs. 3 Satz 1 EinstVO sieht eine Höherstufung nur aus der nach § 2 Abs. 1 EinstVO zulässigen Grundeinstufung vor. Maßgebend ist dabei die nach § 3 Abs. 1 EinstVO ermitteltete Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der beabsichtigten Höherstufung.
Wird der Einwohnergrenzwert im Laufe der folgenden Amtszeit wieder überschritten, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der 6-jährigen Amtszeit auch die Dauer der vorangegangenen Amtszeit mit der höheren Einwohnerzahl einzubeziehen.
Gelangt eine Körperschaft durch die Verringerung der Einwohnerzahl in eine niedrigere Größenklasse, ist der Beamte über die sich ergebenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen schriftlich zu unterrichten.
Die Landkreise werden gebeten, den Erlaß den Ämtern und hauptamtlich verwalteten Gemeinden bekanntzugeben.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. Dezember 1997 | ||
| Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen