Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Brandenburg

Historische Fassung

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Auf der Grundlage von § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gewährt das Land Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Ziel ist es, einen Beitrag zur Sicherung einer personellen Grundausstattung und strukturellen Weiterentwicklung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Bereich der örtlichen Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe zu leisten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Eine wirkungsvolle Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit bedarf einer angemessenen Grundausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal. Die Förderung der Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften nach dieser Richtlinie soll die Kontinuität von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 - 14 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe sowie deren bedarfsgerechten Weiterentwicklung sichern.

Im Rahmen der Umsetzung des Programms soll darauf hingewirkt werden, dass gemäß § 9 SGB VIII die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefördert wird.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

3.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Erst- oder Letztempfänger der Zuwendung. Als Erstempfänger leiten sie Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfänger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Personalkosten werden dann gefördert, wenn die Stellen mit sozialpädagogischen Fachkräften besetzt sind bzw. werden. Es ist im Regelfall eine an BAT-O angelehnte Vergütung vorzusehen.

4.2 Voraussetzung für die Förderung von Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugend- und Jugendsozialarbeit ist

  • die Vorlage einer Jugendhilfeplanung, die eine Bestandsaufnahme der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, eine Beschreibung der geplanten Angebote und der Perspektiven der Angebotsentwicklung in den Bereichen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einschließt,
  • eine angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
  • die Zustimmung des Jugendhilfeausschusses des Kreises oder der Stadt.

4.3 Insoweit die Zuwendungen an Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe weitergegeben werden, sind die verbleibenden Kosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. aus anderen kommunalen Haushalten zu finanzieren. Der Eigenanteil der freien Träger soll deren Finanzkraft berücksichtigen und 10 % nicht übersteigen.

4.4 Bei der Förderung freier Träger ist dem Grundsatz der Pluralität der Angebote Rechnung zu tragen.

4.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck über Kostensätze nach dem SGB VIII gefördert wird.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungs- und Verteilungsgrundlage

5.4.1 Der Festbetrag des Landes Brandenburg für eine zu fördernde Stelle (VZE) - beträgt 9.735,00 €.

5.4.2 Die Landesmittel werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als pauschale Zuweisung zur Mitfinanzierung der Kosten der in der folgenden Tabelle genannten Mindestzahl an Stellen (VZE) zur Verfügung gestellt.

JugendamtsbezirkMindestzahl der aus dem Programm zu fördernder Stellen 2003 - 2005Jährlicher Zuschuss an Kassenmitteln im Zeitraum 2003 bis 2005 in €
Brandenburg/H.18175230
Cottbus32311520
Frankfurt/Oder21204435
Potsdam32311520
Barnim36350460
Dahme-Spreewald32311520
Elbe-Elster32311520
Havelland29282315
Märkisch-Oderland42408870
Oberhavel39379665
Oberspreewald-Lausitz36350460
Oder-Spree46447810
Ostprignitz-Ruppin29282315
Potsdam-Mittelmark42408870
Prignitz25243375
Spree-Neiße36350460
Teltow-Fläming35340725
Uckermark40389400

5.4.3 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden entsprechend Ziffer 4.1. über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Landesmittel.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Die Anträge der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zusammengefasst für die Haushaltsjahre 2003 bis 2004 bis zum 30.10.2002, für das Jahr 2005 bis zum 30.06.2003 beim Landesjugendamt Brandenburg zu stellen.

6.1.2 Die als Anlage beigefügten Antragsmuster sind verbindlich.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Der Bewilligungsbescheid für die Jahre 2003 und 2004 wird nach Vorliegen der entsprechenden Anträge der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im 4. Quartal des Jahres 2002, der Bescheid für das Jahr 2005 im Jahr 2003 durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erteilt.

6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziff. 3.2 durch die Erstempfänger erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids.

6.3 Auszahlungsverfahren

Abweichend von Ziff. 7.2 der VVG zu § 44 LHO werden die Zuwendungen auf Anforderung zum 15.01., 01.05. und 01.10. des Haushaltsjahres ausgezahlt.

6.4 Berichtsverfahren

Ein Bericht über die Konzeption der strukturellen Weiterentwicklung der Arbeitsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ist bis zum 30.06.2004 und zum 30.06.2006 vorzulegen. Dieser Bericht soll

  • den Stand und die vorgesehene Weiterentwicklung in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes darstellen,
  • bisherige Schritte und die künftige Strategie zur Qualitätsentwicklung dokumentieren und
  • eine Einschätzung vornehmen, inwieweit mit dem Programm zur Förderung von Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit des Landes Brandenburg die in der Jugendhilfeplanung und den Jugendförderplänen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 26 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) gesetzten Zielsetzungen unterstützt und erreicht werden.

Zu diesem Berichtsteil kann das Landesjugendamt eine Vorgabe machen.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der örtliche Träger der Jugendhilfe als Erstempfänger erbringt gegenüber dem Landesjugendamt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahrs einen Verwendungsnachweis. Der Verwendungsnachweis dient der quantitativen Erfolgskontrolle und besteht neben dem finanziellen Nachweis aus einer statistischen Übersicht über die mit Mitteln aus diesem Programm geförderten Personalstellen, deren Qualifizierung und deren Einordnung in die verschiedenen Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 - 14 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Zuwendungsweitergaben nach Nr. 3.2 ist im Bescheid nach Nr. 6.2.2. zu bestimmen, dass der Letztempfänger gegenüber dem Erstempfänger binnen dreier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Verwendungsnachweis mit finanziellem Nachweis und Sachbericht zum Einsatz der Personalstelle(n) zu erbringen hat.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 02.04.1996, deren sinngemäße Anwendung in den Jahren 2001 und 2002 den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 27.04.1999 mitgeteilt worden ist.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. August 2002 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2005

Potsdam, den 13. August 2002

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2006 durch Zeitablauf vom 13. August 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S. 577
Ursprüngliche Fassung vom 13. August 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S. 577

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