Historische Fassung
Einführung HKR-Verfahren Profiskal
Mahnung und Vollstreckung
Historische Fassung
Mein Schreiben vom 29. August 1996
Anlage
Mit der stufenweisen Einführung der Automatisierung der Aufgaben von Mahnung und Vollstreckung in der Landeshauptkasse und ihren Außenstellen ergeben sich weitere Arten der Hauptforderung (JS, SR, SG, BF), die in der Annahmeanordnung (HKR-mäßig und manuell erstellte) zu verwenden sind. Eine komplette Übersicht über die Arten der Hauptforderung mit ihren Merkmalen ist in der Anlage 1 aufgeführt.
In diesem Zusammenhang sind folgende Regelungen bei der Erstellung von Annahmeanordnungen und ihren Änderungsanordnungen zu beachten:
Verwendungszweck
Im Verwendungszweck der Annahmeanordnung sind von der bewirtschaftenden Stelle die Angaben einzutragen, die für den Zahlungspflichtigen von Bedeutung sind, da im Mahnschreiben und auf dem beigefügten Überweisungsträger dieser Verwendungszweck als Zahlungsgrund erscheint.
Änderung der Fälligkeit
Erfolgt eine Änderung der Fälligkeit, muss diese Änderungsanordnung spätestens bis zum ursprünglichen Fälligkeitstermin der Annahmeanordnung der zuständigen Kasse vorliegen.
Sollzugang/Sollabgang
Eine Änderung des Sollbetrages (Sollzugang oder Sollabgang) kann nur bis zum Fälligkeitstermin der Annahmeanordnung erfolgen.
Kann in beiden vorgenannten Fällen (Änderung Fälligkeit und Änderung Sollstellung) die Änderungsanordnung bis zum Fälligkeitstermin der ursprünglichen Annahmeanordnung der zuständigen Kasse nicht zugeleitet werden, ist in diesem Fall die Kassenanordnung mittels Sollabgang zu stornieren und eine neue Annahmeanordnung zu erstellen. Diese Verfahrensweise ist notwendig, um Mahnvorgänge fristgemäß auszulösen bzw. damit gegebenenfalls eine korrekte Berechnung der Mahngebühr erfolgt.
Sind Mahngebühren berechnet worden, werden diese bei erfolgter Zahlung zunächst verfahrensbedingt zusätzlich zum Soll auf die Annahmeanordnung als Ist gebucht. Anschließend erfolgt die Umbuchung des eingezahlten Betrages der Nebenforderung (Mahngebühren). Somit entsteht eine negative Ist-Buchung in Höhe der Nebenforderung. Beide Buchungen (Ist-Buchung in voller Höhe und die Umbuchung der Nebenforderung) werden in den monatlichen Kontoauszügen ausgewiesen. Anwendern des HKR-Verfahrens werden diese Buchungen in der Mittelbewirtschaftung durch die Ist-Rückmeldung angezeigt.
Gilt nur für HKR-Anwender:
Die in der Anlage 2 (hier ohne Anlage veröffentlicht) aufgeführten Arten der Hauptforderungen sind durch den HKR-Verantwortlichen bzw. Sytemverantwortlichen zu ergänzen. Diese Zahlungsstammdaten sind in der Maske ADF - Arten der Hauptforderung - im Modul Anwendersteuerung entsprechend zu zu erfassen.
Ich bitte, die o. g. Regelungen zu beachten und Ihren nachgeordneten Bereich darüber zu informieren.
Anlage 1
Arten der Hauptforderung
(Stand: Februar 1997)
OR - Öffentlich - rechtliche Forderungen, die nicht bei den folgenden Hauptforderungen einzuordnen sind.
BF - Öffentlich - rechtliche Forderung BAföG
Merkmale: Gilt für die Splittung bei Rückzahlung von BAföG (für Kapitel 06 020 Titel 863 51)
OB - Forderungen gegenüber österreichischen Bürgern
Merkmale: Hier erfolgt die Mahnung und Vollstreckung auf Grund des bestehenden Abkommens zwischen den Ländern.
JP - Forderungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten)
Merkmale: Nach erfolgter Mahnung ist entsprechend § 38 Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Einleitung von Vollstrekkungsmaßnahmen einzuholen.
BB - Forderungen gegenüber Bundesbehörden
Merkmale: Die Dienststelle wird bei Überfälligkeit von einer Woche informiert und um eigenständige Klärung gebeten.
LB - Forderungen gegenüber Landesbehörden
Merkmale: Der Zahlungspflichtige wird 7 Tage nach Fälligkeit telefonisch um Zahlung gebeten. Erfolgt keine Zahlung, so wird 7 Tage nach dem Anruf eine Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.
RM - Forderungen der Rechtsmedizin gegenüber Landesbehörden
Merkmale: Der Zahlungspflichtige erhält 7 Tage nach Fälligkeit die erste Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung, so wird nach weiteren 7 Tagen eine zweite Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.
ZG - Zwangsgeld
Merkmale: Entsprechend § 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort zu vollstrecken
R1 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen
Merkmale: Entsprechend § 18 Ordnungswidrigkeitengesetz
Restforderung wird sofort fällig, wenn eine Rate nicht bezahlt wurde
R2 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich rechtlichen Forderungen
Merkmale: Entsprechend Nr. 1.3 VV zu § 59 LHO
Restforderung wird sofort fällig, wenn zwei Raten nicht bezahlt wurden
OS - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen
Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht (siehe Gebührengesetz des Landes Brandenburg § 18)
Mahngebühr beträgt max. 100,- DM
JS - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht. Die Mahngebühr beträgt max. 100,- DM. Nach der 2. Mahnung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.
SR - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn Ratenzahlung vereinbart ist
Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht. Die Mahngebühr beträgt max. 100,-DM. Wenn zwei Raten nicht gezahlt wurden, wird die Restforderung sofort fällig.
Nach der 2. Mahnung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.
SG - Sozialgerichtsbarkeit
Merkmale: Gebühren von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für Streitsachen.
Grundlage ist die Justizbeitreibungsordnung.
PR - Privatrechtliche Forderungen
Merkmale: Die überfälligen Forderungen werden einmal gemahnt. Bei Nichtbezahlung wird die Dienststelle informiert, um einen vollstreckbaren Titel bei Gericht zu erwirken.
OM - Forderungen ohne Mahnung
Dazu gehören
- Forderungen, die von Dienststellen in eigener Verantwortung gemahnt werden (z. B. Grundstücks- und Vermögensämter, Theater Cottbus)
- Verwarngelder, die in Bußgeld umgewandelt werden
- Forderungen gegenüber der ILB
- ausländische Bürger ohne Österreich
Diese Arten der Hauptforderung sind ab sofort verbindlich.
Eventuell notwendige Ergänzungen sind mit dem MdF (Kassenreferat) abzustimmen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Februar 1997 | ||
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