Historische Fassung Aufbewahrungsbestimmungen
Historische Fassung
Die Verwaltungsvorschriften zu § 71 LHO - AufbewBest - regeln die Bestimmungen über das Aufbewahren der Bücher und Belege einschließlich der besonderen Bestimmungen bei Verwendung von ADV-Anlagen und sonstigen technischen Hilfsmitteln - eine Kopie der AufbewBest ist anliegend beigefügt (hier ohne Anlage veröffentlicht).
Entsprechend Nr. 1.2 AufbewBest ergeht nachfolgender
Erlass
zur einheitlichen Anwendung spezieller Regelungen:
- Gemäß Schreiben vom 6. Mai 1991 sind die Kassen verantwortlich für die Aufbewahrung der Kassenanordnungen. Im Übrigen bleibt die Verantwortung der Kassen bei der Aufbewahrung und rechtzeitigen Aussonderung von Unterlagen gemäß Nr. 1.11, 1.13 bis 1.15 der AufbewBest unberührt.
- Mit gleichem Schreiben ist geregelt, dass die Kassen nach der Buchung die begründenden Originalunterlagen durch Stempelaufdruck zu entwerten, mit einem Vermerk über die Datenerfassung zu versehen und der zahlungsanordnenden Stelle wieder zuzuleiten haben.
Die anordnenden Stellen haben die ihnen wieder zugegangenen Originalunterlagen aufzubewahren. Dabei sind die AufbewBest konsequent anzuwenden. - Das Bundesfinanzministerium hatte mit Schreiben vom 27. März 1991 die Verantwortung für die Aufbewahrung von Unterlagen in den Fällen geregelt, dass Dienststellen und nachgeordnete Ämter und Einrichtungen abgewickelt oder übergeleitet wurden. Danach sind mit der Entscheidung zur Abwicklung oder Überleitung auch gleichzeitig Festlegungen zur Aufbewahrung der Unterlagen im Interesse der Prüfungsfähigkeit dieser Dokumente zu treffen. Diese Regelung ist von den Ressorts der Landesregierung in Verbindung mit den AufbewBest nachdrücklich zu beachten.
- Im Zusammenhang mit der Anwendung von ADV-Verfahren sind die Bestimmungen des Pkt. 6 AufbewBest mit besonderer Aufmerksamkeit umzusetzen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. November 1992 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 | ABl./06, [Nr. 21], S. 390 | |
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