Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Landeshaushaltsordnung (LHO §§ 9, 34, 70, 77 und 79)

Historische Fassung

Ein elementares Anliegen der Haushaltsdurchführung ist die Kassensicherheit.

Es gab und gibt in der Entwicklungsphase beim Aufbau der Verwaltungen viele Faktoren, die das Umsetzen dieses Grundanliegens erschweren.

Arbeitsbereiche, die bei der Haushaltsdurchführung verantwortlich beteiligt sind, wie z. B. bei der Anordnung, der Zahlbarmachung und der zeitnahen Buchung, sind für die Einhaltung der Paragraphen der LHO und deren VV (zzt. noch gültige LHO aus NRW) in Bezug auf die Kassensicherheit insbesondere verantwortlich.

Ich bin bestrebt, eine ordnungsgemäße und einheitliche Verfahrensweise bei der Vorbereitung und Ausführung von Zahlungen sicherzustellen. Darum habe ich an die Ressorts und Kassen die dringende Bitte, nachfolgende Bestimmungen und besondere Festlegungen dazu strikt einzuhalten. Die Ressorts bitte ich zusätzlich, auf alle Arbeitsplatzinhaber im nachgeordneten Bereich, die direkt oder vorbereitend an Auszahlungsanordnungen mitwirken, über die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen und Festlegungen zu informieren.

1. Anordnungsbefugnis

1.1 Grundsatzregelungen, die zu beachten sind:

Es gelten die Anlagen 1 - 5, die als Abdruck diesem Erlass beigefügt sind (ohne Anlagen veröffentlicht).

1.2 Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die Bewirtschaftungsbefugnis die Anordnungsbefugnis einschließt (s. Nrn. 2.1 und 2.2 VV zu § 34 LHO),

Sie wird mit diesem Erlass insofern eingeschränkt, als dass Auszahlungsanordnungen ab 5 Millionen Deutsche Mark bis auf weiteres vom Beauftragten für den Haushalt der zuständigen obersten Landesbehörde mitgezeichnet werden.

Dringend notwendige Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des MdF.

1.3 Ist die Anordnungsbefugnis für einen Anordnungsbefugten eingeschränkt (z. B. auf einen oder mehrere Titel) so ist dies auf der Unterschriftsmitteilung gegenüber der Kasse zu vermerken.

Ist der Leiter der Dienststelle und der Beauftragte für den Haushalt eine Person, so ist in diesem Fall die bestätigende Unterschrift auf der Unterschriftsmitteilung vom Beauftragten für den Haushalt im Ressort zu leisten.

1.4 In eigener Sache oder der eines Familienangehörigen ist die Anordnungsbefugnis vom Anordnungsbefugten nicht auszuüben.

1.5 Der Anordnungsbefugte hat sich vor Unterzeichnung einer Auszahlungsanordnung davon zu überzeugen, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen und dass die richtigen Kapitel, Titel, Unterkonten angegeben sind. Gleichzeitig muss die Prüfung des Anordnungsbefugten beinhalten, dass die Anordnungen vollständig ausgefüllt sind und keine offensichtlich erkennbaren Mängel enthalten.

2. Ausfertigung und Erteilung von Kassenanordnungen

2.1 Grundsatzregelungen, die zu beachten sind:

  • Arten und Form der Kassenanordnungen
  • Zahlungsanordnungen Anlage 6 (Nr. 1 - 10 VV zu § 70 LHO)

2.2 Kassenanordnungen sind gegenüber den Landeskassen und der Landeshauptkasse nur auf den vorgeschriebenen oder zusätzlich genehmigten Vordrucken zu erteilen.

Folgende Vordrucke stehen zur Verfügung:

  • Annahmeanordnungen einfach
  • Annahmeanordnungen im Durchschreibeverfahren mit gekennzeichnetem Duplikat
  • Auszahlungsanordnungen einfach
  • Auszahlungsanordnungen im Durchschreibeverfahren mit gekennzeichnetem Duplikat
  • Auszahlungsanordnungen im Durchschreibeverfahren mit gekennzeichnetem Duplikat und integriertem Überweisungsträger
  • Auszahlungsanordnung für mehr als eine Buchungsstelle im Durchschreibeverfahren mit gekennzeichnetem Duplikat
  • Auszahlungsanordnungen für mehr als eine Buchungsstelle im Durchschreibeverfahren mit gekennzeichnetem Duplikat und integriertem Überweisungsträger

Jede Kasse hat entsprechend den vorgenannten Varianten eigene Vordrucke.

Sie sind nur entsprechend dem festgelegten Kassenaufdruck zu verwenden.

Kassenanordnungen, die Sie aus diesem Angebot nicht kennen, sind zzt. im Druck und werden unverzüglich über die Kassen zur Verfügung gestellt.

Daueranordnungen werden vorübergehend nicht genutzt, da die Kassen vorbereitete Überweisungsträger übergeben bekommen. In diesem Punkt ist aber an die gleitende Ablösung des Verfahrens gedacht.

3. Bearbeitung der Kassenanordnungen in den Kassen

3.1 Grundsatzregelungen, die zu beachten sind:

Sachgebiet Buchführung
Anlage 7 (Nr. 12 VV zu § 79 LHO)

Sachgebiet Zahlungsverkehr
Anlage 8 (Nr. 11 VV zu § 79 LHO)

Erlass vom 27.12.1990 über die Einrichtung von Kassen und Zahlstellen
Anlage 9

Erlass vom 06. Mai 1991/Änderung zum Erlass vom 27.12.1990
Anlage 10

(ohne Anlagen veröffentlicht)

3.2 Alle Aufgaben die im Sachgebiet Buchführung zu leisten sind, unterliegen der besonderen Beachtung, da in diesem Arbeitsgebiet wesentliche Merkmale der Kassensicherheit zur Disposition stehen.

Es sind dies insbesondere die Nr. 12.32 VV zu § 79 LHO, die die Prüfung auf Übereinstimmung zwischen der vorliegenden Unterschriftsprobe lt. Unterschriftsmitteilung und der Unterschrift des Anordnungsbefugten auf der vorliegenden Kassenanordnung beinhaltet. Die Nr. 12.4 VV zu § 70 LHO ist genauso wichtig, weil sie die Verhaltensweise der Kasse regelt, wenn ein Mangel an der Kassenanordnung bemerkt wird.

3.3 Analog zur Regelung Nr. 1.2 dieses Erlasses wird für die Kassen bis auf weiteres geregelt, dass Auszahlungsbeträge ab 5 Millionen Deutsche Mark durch den Buchhalter vor Auszahlung vom Kassenleiter zur Mitzeichnung vorzulegen sind.

Abschließend möchte ich wegen der Wichtigkeit noch einmal darauf hinweisen, dass Bedienstete, die an der Vorbereitung oder Ausführung von Kassenanordnungen mitwirken, oder dafür verantwortlich sind, diesen Erlass, oder zutreffende Ausschnitte daraus, als Arbeitsgrundlage zur Verfügung haben sollten, um im einzelnen danach handeln zu können.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Januar 1992
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 ABl./06, [Nr. 21], S. 390

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