Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Kassenverfahren für den TK-Verbund der obersten Landesbehörden

Historische Fassung

Für die Betreibung der TK-Anlage der obersten Landesbehörden einschließlich Vermittlungszentrale und Netzwerkzentrum ist die Staatskanzlei verantwortlich.

Entsprechend der Kabinettvorlage Nr. 957/92, Nr. 6 c, wurden die laufenden Betriebkosten, außer Gesprächsgebühren, ab 1993 in den Epl. 12 eingestellt. Jedes Ressort trägt die in seinem Geschäftsbereich anfallenden Gesprächsgebühren und hat die dafür vorgesehenen Mittel in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

Mit der Inbetriebnahme des Telekommunikationsverbundes ist es notwendig, die Zahlungs- und Buchungsmodalitäten für die Wartung und Nutzung der Anlage zu regeln.

1. Allgemeine Anordnung

Nach Nr. 22.1 VV zu § 70 LHO lasse ich zu, dass anstelle von förmlichen Zahlungsanordnungen allgemeine Zahlungsanordnung erteilt wird.

Die Nrn. 22.2, 22.3 und 22.4 VV zu § 70 LHO sind dabei zu beachten.

Ein Mustervordruck für die allgemeine Zahlungsanordnung wird beigefügt (hier ohne Anlage veröffentlicht).

2. Lastschrifteneinzugsverkehr

Nach Nr. 30.3 VV zu § 70 LHO stimme ich dem Lastschrifteneinzugsverkehr zu. Ich verbinde damit die dringende Bitte, den Gläubiger zu verpflichten, bei dem Zahlungsvorgang die abgestimmten Informationen bei dem Verwendungszweck zu nutzen, damit bei der Landeshauptkasse (LHK) eine problemlose Zuordnung des Beleggutes möglich ist.

3. Abrechnung der zu verrechnenden Beträge zwischen der Staatskanzlei und den obersten Landesbehörden.

Nach erfolgter Nachweisung des Lastschrifteinzugs durch Telekom Berlin nimmt die Staatskanzlei umgehend die Abrechnung der Gebühren mit den obersten Landesbehörden vor.

Die Staatskanzlei fertigt eine Nachweisung für die mit den betreffenden Stellen zu verrechnenden Beträge, gibt diese zur LHK und bittet gleichzeitig die obersten Landesbehörden, entsprechende Auszahlungsanordnungen, die den Hinweis auf die Verrechnung haben, der LHK zuzuleiten. Die LHK überwacht die Verrechnung der Beträge.

Ich bitte, wie angegeben zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. April 1993
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 ABl./06, [Nr. 21], S. 390

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