Historische Fassung
Runderlaß II Nr. 4/1996
Einstufung kommunaler Wahlbeamter auf Zeit
hier: Einstufung bei Überschreiten eines Einwohnergrenzwertes während der Amtszeit
Historische Fassung
Erhöht sich die Einwohnerzahl der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises und ist zum maßgeblichen Stichtag nach § 3 Abs.1 der Einstufungsverordnung (EinstVO) ein Einwohnergrenzwert überschritten, so können nach besonderem Beschluss der Vertretung die Wahlbeamten auf Zeit in die höhere Besoldungsgruppe mit Beginn des folgenden Haushaltsjahres eingestuft werden. Für die Berechnung der Dauer der Amtszeit zur höheren Einstufung nach § 2 Abs. 3 EinstVO gilt weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Einstufung mit der Maßgabe, dass die höhere Einstufung frühestens ein Jahr nach der Höherstufung aufgrund der Grenzwertüberschreitung wirksam werden kann. Voraussetzung für eine Höherstufung während der Amtszeit ist zugleich, dass der beschlossene Stellenplan eine entsprechende Planstelle ausweist.
Soweit in der Vergangenheit die Bezüge aus der höheren Besoldungsgruppe bereits ab dem Wirksamwerden des Beschlusses oder rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Haushaltsjahres gewährt wurden, hat es sein Bewenden.
Die Landkreise werden gebeten, den Erlass den hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Ämtern in geeigneter Form bekanntzugeben.
Im Auftrag
gez. Lieber
Lieber
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. April 1996 | ||
| Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen