Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 25/04 (RS 25/04)

Historische Fassung

Unterrichtsvorgaben „Deutsch/Kommunikation“ (Nummer des Plans 621008.04) für die Bildungsgänge Sozialwesen in der Fachschule

1. Geltungsbereich

Die Unterrichtsvorgaben „Deutsch/Kommunikation“ (Nummer des Plans 621008.04) für die Bildungsgänge in der Fachschule Sozialwesen sind verbindliche Grundlage des Unterrichts in den Fachrichtungen

1.1 Sozialpädagogik für das Fach Deutsch/Kommunikation des berufsübergreifenden und des Wahl-Bereiches;

1.2 Heilerziehungspflege für das Fach Deutsch/Kommunikation des berufsübergreifenden und des Wahl-Bereiches;

1.3 Heilpädagogik (Aufbaulehrgang) für das Fach Deutsch/Kommunikation des Wahlbereiches;

1.4 Sonderpädagogik (Aufbaulehrgang) für das Fach Deutsch/Kommunikation des Wahlbereiches.

2. Zugänglichkeit und Aufbewahrung

2.1 Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien zugänglich zu machen.

2.2 Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind sie fünf Jahre aufzubewahren. Danach können Sie formlos vernichtet werden.

3. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

3.1 Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

3.2 Gleichzeitig treten außer Kraft:

3.2.1 für das Fach Jugendliteratur/Deutsch aus dem Lernbereich I des Bildungsgangcurriculums Hinweise zum Unterricht Fachschule für Sozialpädagogik (Nummer des Plans 621017.96) und

3.2.2 für das Fach Deutsch/Literatur aus dem Lernbereich I des Bildungsgangcurriculums Hinweise zum Unterricht Fachschule für Heilerziehungspflege (Nummer des Plans 621013.97).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. August 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 14], S. 515
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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