Historische Fassung
Verwaltungsvollstreckung
Kostenersatz bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe
Historische Fassung
Schreiben von MI vom 5. Dezember 2002
Bisher wurden 10 % der Vollstreckungserträge, die für das Land außerhalb des Landes Brandenburg vollstreckt werden, auf ein Verwahrkonto eingezahlt und an das Ministerium des Innern abgeführt.
Das Ministerium des Innern hat auch auf mein Schreiben vom 01. November 2002 eine Rechtsgrundlage für die bisher geübte Praxis nicht genannt.
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr meint, dieses Verfahren erfolge ohne ausreichenden Rechtsgrund und fordert mich auf, die Landeshauptkasse anzuweisen, diese 10 % nicht mehr einzubehalten.
Eine Überprüfung durch mich hat ergeben, dass eine Rechtsgrundlage für die bisherigen Praxis nicht erkennbar ist, insbesondere auch nicht durch § 2 Abs. 6 VwVollstrGBbg.
Ich weise Sie daher an, die bisherige Praxis für das Haushaltsjahr 2003 und die folgenden Haushaltsjahre einzustellen und die Vollstreckungsbeträge vollständig an den Vollstreckungsempfänger auszuzahlen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Januar 2003 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen