Historische Fassung
Einführung des HKR-Verfahrens Profiskal
Mahnung und Vollstreckung
Historische Fassung
Ich pflichte Ihnen bei, dass für Forderungen der Sozialgerichtsbarkeit gem. § 184 SGG keine in meinem Schreiben vom 29.08.96 angegebene Art der Hauptforderung zutreffend ist.
Gemäß der o. g. telefonischen Absprache wurde daher für das Verfahrensteil Mahnung und Vollstreckung in Profiskal für die genannten Forderungen eine neue Art der Hauptforderung entwickelt.
Für Forderungen gem. § 184 SGG bitte ich, künftig das Kürzel „SG“ zu verwenden. Damit wird folgender Verfahrensablauf gewährleistet:
- Für offene Forderungen erfolgt durch die Landeshauptkasse und ihre Außenstellen sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerung (ohne Mahngebühr).
- Ist nach Ablauf von 14 Tagen nach Versenden der Zahlungserinnerung kein Geldeingang zu verzeichnen, ist durch die zuständige Kasse der anfordernden Dienststelle eine Rückstandsanzeige zu übersenden.
- Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wird in eigener Zuständigkeit durch das jeweilige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit vorgenommen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Februar 1997 | ||
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